← Österreich

{'item': 'Ra 2022/01/0314'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlRa 2022/01/0314 RechtssatzZum Zeitpunkt der Entstehung des § 34 StbG war die Landesregierung (in erster und einziger Instanz) zur Entziehung der Staatsbürgerschaft zuständig; aus der Terminologie des § 34 Abs. 3 erster Satz StbG (arg. "schriftlich zu verfügen") sowie vor dem Hintergrund der Materialien zum StbG 1965 (ErläutRV 497 BlgNR

  1. GP 33; "Die Entziehung ... ist mit Bescheid zu verfügen.") ergibt sich, dass der Gesetzgeber die "Entziehung" durch Erlassung eines schriftlichen Bescheides angeordnet und der Landesregierung hiefür im zweiten Satz eine maximale Frist von sechs Jahren ab Verleihung der Staatsbürgerschaft eingeräumt hat; mit Erlassung erwuchs der Bescheid in Rechtskraft und wurde die Entziehung der Staatsbürgerschaft - ausgenommen den Fall, dass einer dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde vom VwGH oder VfGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - rechtswirksam. Diese Regelung wurde in das StbG übernommen. Durch die Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 am
  2. Jänner 2014) hat sich die Rechtslage in Bezug auf eine gemäß § 34 StbG verfügte Entziehung der Staatsbürgerschaft insofern geändert, als der Entziehungsbescheid mit Beschwerde beim örtlich zuständigen VwG bekämpfbar ist und sohin mit der Erlassung des Bescheides in diesem Fall weder die Rechtskraft noch die Rechtswirksamkeit der Entziehung einhergeht.Zum Zeitpunkt der Entstehung des Paragraph 34, StbG war die Landesregierung (in erster und einziger Instanz) zur Entziehung der Staatsbürgerschaft zuständig; aus der Terminologie des Paragraph 34, Absatz 3, erster Satz StbG (arg. "schriftlich zu verfügen") sowie vor dem Hintergrund der Materialien zum StbG 1965 (ErläutRV 497 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 33; "Die Entziehung ... ist mit Bescheid zu verfügen.") ergibt sich, dass der Gesetzgeber die "Entziehung" durch Erlassung eines schriftlichen Bescheides angeordnet und der Landesregierung hiefür im zweiten Satz eine maximale Frist von sechs Jahren ab Verleihung der Staatsbürgerschaft eingeräumt hat; mit Erlassung erwuchs der Bescheid in Rechtskraft und wurde die Entziehung der Staatsbürgerschaft - ausgenommen den Fall, dass einer dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde vom VwGH oder VfGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - rechtswirksam. Diese Regelung wurde in das StbG übernommen. Durch die Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 am
  4. Jänner 2014) hat sich die Rechtslage in Bezug auf eine gemäß Paragraph 34, StbG verfügte Entziehung der Staatsbürgerschaft insofern geändert, als der Entziehungsbescheid mit Beschwerde beim örtlich zuständigen VwG bekämpfbar ist und sohin mit der Erlassung des Bescheides in diesem Fall weder die Rechtskraft noch die Rechtswirksamkeit der Entziehung einhergeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010314.L03

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.