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{'item': 'Ra 2022/01/0342'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.02.2023 GeschäftszahlRa 2022/01/0342 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/20/0438 E

  1. April 2004 RS 2 (hier: nur die ersten drei Sätze; ohne den fallspezifischen Zusatz) StammrechtssatzDie unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels (hier: des Vorlageantrages als "Berufung") allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  2. November 1988, Zl. 88/11/0152; vom
  3. April 1998, Zl. 98/11/0019; vom
  4. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279, und den hg. Beschluss vom
  5. Februar 1992, Zl. 92/17/0034). Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel käme nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel - insbesondere durch eine im Instanzenzug unzuständige Behörde - ergäbe (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom
  6. Februar 1992, Zl. 92/17/0034; sowie die hg. Erkenntnisse vom
  7. April 1998, Zl. 98/11/0019, und vom
  8. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279). Im Beschwerdefall ist in Bezug auf die demnach maßgeblichen Kriterien daraus, dass sich die neuerliche "Berufung" nicht gegen die erste Entscheidung des Bundesasylamtes, sondern ausdrücklich gegen die Berufungsvorentscheidung richtete, nichts für den Standpunkt der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe gegen die Berufungsvorentscheidung "ohne jeden Zweifel" eine (unzulässige) Berufung erhoben, zu gewinnen. Der Vorlageantrag ist nämlich das ordentliche Rechtsmittel gegen die Berufungsvorentscheidung (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 498f und 534/5).Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels (hier: des Vorlageantrages als "Berufung") allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  9. November 1988, Zl. 88/11/0152; vom
  10. April 1998, Zl. 98/11/0019; vom
  11. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279, und den hg. Beschluss vom
  12. Februar 1992, Zl. 92/17/0034). Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel käme nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel - insbesondere durch eine im Instanzenzug unzuständige Behörde - ergäbe vergleiche auch dazu den hg. Beschluss vom
  13. Februar 1992, Zl. 92/17/0034; sowie die hg. Erkenntnisse vom
  14. April 1998, Zl. 98/11/0019, und vom
  15. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279). Im Beschwerdefall ist in Bezug auf die demnach maßgeblichen Kriterien daraus, dass sich die neuerliche "Berufung" nicht gegen die erste Entscheidung des Bundesasylamtes, sondern ausdrücklich gegen die Berufungsvorentscheidung richtete, nichts für den Standpunkt der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe gegen die Berufungsvorentscheidung "ohne jeden Zweifel" eine (unzulässige) Berufung erhoben, zu gewinnen. Der Vorlageantrag ist nämlich das ordentliche Rechtsmittel gegen die Berufungsvorentscheidung (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 498f und 534/5). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010342.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.