RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.08.2023 GeschäftszahlRo 2022/02/0013 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2022/02/0014 Ro 2022/02/0015 RechtssatzDer VwGH hat zur Frage, was unter einer mittelbaren Veräußerung iSd. § 91 Abs. 1 BörseG 1989, der Vorgängerbestimmung zu § 130 Abs. 1 BörseG 2018, zu verstehen ist, bereits ausgesprochen, dass eine mittelbare kontrollierende Beteiligung nach § 22 Abs. 2 und 3 ÜbG 1998 unter anderem bei einer Beteiligung an einer Zielgesellschaft vorliegt, die mehr als 30 % der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte vermittelt und die die Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf diesen Rechtsträger ermöglicht. Die Richtlinie 2004/109/EG fasst den Begriff des "kontrollierten Unternehmens" und damit die Mitteilungspflicht weiter, indem eine Person ein Unternehmen kontrolliert, wenn sie entweder über eine Mehrheit an Stimmrechten verfügt oder einen sonstigen beherrschenden Einfluss auf das kontrollierte Unternehmen ausüben kann oder tatsächlich ausübt. Es ist dabei unerheblich, ob zwischen dem kontrollierenden Unternehmen und der Gesellschaft, die an dem Emittenten beteiligt ist, ein oder mehrere Unternehmen zwischengeschaltet sind, solange auf allen Unternehmensebenen jeweils eine kontrollierende Beteiligung vorliegt. Ebenso wenig macht es einen Unterschied, ob von jenem - kontrollierten - Unternehmen, das am Emittenten unmittelbar beteiligt ist, Aktien veräußert werden, wodurch ein relevanter Schwellenwert unterschritten wird, oder ob das kontrollierende Unternehmen die Kontrolle über eines der zwischengeschalteten Unternehmen, etwa durch Verlust der Mehrheitsbeteiligung, abgibt. In beiden Fällen verfügt das kontrollierende Unternehmen nicht mehr über den vor dieser Maßnahme gehaltenen Anteil an Stimmrechten und unterliegt damit gemäß § 91 Abs. 1 BörseG 1989 iVm § 92 Z 4 BörseG 1989 der Pflicht, die FMA, das Börseunternehmen sowie den Emittenten zu unterrichten (vgl. VwGH 28.3.2014, 2014/02/0001). § 130 Abs. 1 BörseG 2018 entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 91 Abs. 1 BörseG
- Die in der Rechtsprechung zu § 91 Abs. 1 BörseG 1989 angeführten Überlegungen sind daher auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.Der VwGH hat zur Frage, was unter einer mittelbaren Veräußerung iSd. Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989, der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018, zu verstehen ist, bereits ausgesprochen, dass eine mittelbare kontrollierende Beteiligung nach Paragraph 22, Absatz 2 und 3 ÜbG 1998 unter anderem bei einer Beteiligung an einer Zielgesellschaft vorliegt, die mehr als 30 % der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte vermittelt und die die Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf diesen Rechtsträger ermöglicht. Die Richtlinie 2004/109/EG fasst den Begriff des "kontrollierten Unternehmens" und damit die Mitteilungspflicht weiter, indem eine Person ein Unternehmen kontrolliert, wenn sie entweder über eine Mehrheit an Stimmrechten verfügt oder einen sonstigen beherrschenden Einfluss auf das kontrollierte Unternehmen ausüben kann oder tatsächlich ausübt. Es ist dabei unerheblich, ob zwischen dem kontrollierenden Unternehmen und der Gesellschaft, die an dem Emittenten beteiligt ist, ein oder mehrere Unternehmen zwischengeschaltet sind, solange auf allen Unternehmensebenen jeweils eine kontrollierende Beteiligung vorliegt. Ebenso wenig macht es einen Unterschied, ob von jenem - kontrollierten - Unternehmen, das am Emittenten unmittelbar beteiligt ist, Aktien veräußert werden, wodurch ein relevanter Schwellenwert unterschritten wird, oder ob das kontrollierende Unternehmen die Kontrolle über eines der zwischengeschalteten Unternehmen, etwa durch Verlust der Mehrheitsbeteiligung, abgibt. In beiden Fällen verfügt das kontrollierende Unternehmen nicht mehr über den vor dieser Maßnahme gehaltenen Anteil an Stimmrechten und unterliegt damit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989 in Verbindung mit Paragraph 92, Ziffer 4, BörseG 1989 der Pflicht, die FMA, das Börseunternehmen sowie den Emittenten zu unterrichten vergleiche VwGH 28.3.2014, 2014/02/0001). Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 entspricht inhaltlich im Wesentlichen Paragraph 91, Absatz eins, BörseG
- Die in der Rechtsprechung zu Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989 angeführten Überlegungen sind daher auf die aktuelle Rechtslage übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J02