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{'item': 'Ro 2022/02/0026'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlRo 2022/02/0026 RechtssatzDer österreichische Gesetzgeber hat Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung - MAR) in § 48a BörseG 1989 umgesetzt und diese Bestimmung dann in § 152 BörseG 2018 übernommen (ErläutRV 1186 BlgNR

  1. GP 2; ErläutRV 1661 BlgNR
  2. GP 20). Gemäß § 152 BörseG 2018 ist die FMA unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte die zuständige Behörde für die Zwecke der MAR und hat die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung (vgl. zum Anwendungsbereich Art. 2 MAR) im Inland, auf alle im Inland ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf Instrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, für die eine Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt beantragt wurde, die auf einer Versteigerungsplattform versteigert wurden oder die auf einem im Inland betriebenen multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden oder für die eine Einbeziehung in den Handel auf einem multilateralen Handelssystem im Inland beantragt wurde, zu gewährleisten. Diese Umsetzung entspricht den gleichlautenden Vorgaben von Art. 22 MAR. Nach diesen Vorschriften ist die FMA somit (sachlich und örtlich) dafür zuständig, die Anwendung der Bestimmungen der MAR im Inland zu gewährleisten. Diese Zuständigkeit umfasst nicht nur alle in Österreich ausgeführten Handlungen in Bezug auf Instrumente, die hier zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder auf einem im Inland betriebenen multilateralen Handelssystem gehandelt werden, sondern auch im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf diese Instrumente, die eine hinreichende Anknüpfung an das österreichische Hoheitsgebiet haben, welche etwa darin gelegen sein kann, dass sie Auswirkungen auf den österreichischen Handelsplatz (hier die Wiener Börse) haben. Die zuständige nationale Behörde soll somit auch dann tätig werden, wenn die Verstöße durch im Ausland ausgeführte Handlungen auf das Marktgeschehen im Inland wirken. Eine Einschränkung der Zuständigkeit der FMA auf Verursacher in Drittstaaten (die nicht Mitglieder der EU sind), ist weder dem Unionsrecht noch dem nationalen Gesetz zu entnehmen (vgl. im Gegenteil Art. 2 Abs. 4 MAR, wo auf Handlungen und Unterlassungen in der Union gleichermaßen wie in Drittländern abgestellt wird). Die Zuständigkeit der FMA beschränkt sich somit nicht nur darauf, Behörden anderer Mitgliedstaaten oder die European Securities and Markets Authority (ESMA) zu informieren. Die FMA kann vielmehr Verstöße gegen die MAR etwa durch Sanktionen im Sinne des Art. 30 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. h MAR verfolgen.Der österreichische Gesetzgeber hat Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, (Marktmissbrauchsverordnung - MAR) in Paragraph 48 a, BörseG 1989 umgesetzt und diese Bestimmung dann in Paragraph 152, BörseG 2018 übernommen (ErläutRV 1186 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 2; ErläutRV 1661 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 20). Gemäß Paragraph 152, BörseG 2018 ist die FMA unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte die zuständige Behörde für die Zwecke der MAR und hat die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung vergleiche zum Anwendungsbereich Artikel 2, MAR) im Inland, auf alle im Inland ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf Instrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, für die eine Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt beantragt wurde, die auf einer Versteigerungsplattform versteigert wurden oder die auf einem im Inland betriebenen multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden oder für die eine Einbeziehung in den Handel auf einem multilateralen Handelssystem im Inland beantragt wurde, zu gewährleisten. Diese Umsetzung entspricht den gleichlautenden Vorgaben von Artikel 22, MAR. Nach diesen Vorschriften ist die FMA somit (sachlich und örtlich) dafür zuständig, die Anwendung der Bestimmungen der MAR im Inland zu gewährleisten. Diese Zuständigkeit umfasst nicht nur alle in Österreich ausgeführten Handlungen in Bezug auf Instrumente, die hier zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder auf einem im Inland betriebenen multilateralen Handelssystem gehandelt werden, sondern auch im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf diese Instrumente, die eine hinreichende Anknüpfung an das österreichische Hoheitsgebiet haben, welche etwa darin gelegen sein kann, dass sie Auswirkungen auf den österreichischen Handelsplatz (hier die Wiener Börse) haben. Die zuständige nationale Behörde soll somit auch dann tätig werden, wenn die Verstöße durch im Ausland ausgeführte Handlungen auf das Marktgeschehen im Inland wirken. Eine Einschränkung der Zuständigkeit der FMA auf Verursacher in Drittstaaten (die nicht Mitglieder der EU sind), ist weder dem Unionsrecht noch dem nationalen Gesetz zu entnehmen vergleiche im Gegenteil Artikel 2, Absatz 4, MAR, wo auf Handlungen und Unterlassungen in der Union gleichermaßen wie in Drittländern abgestellt wird). Die Zuständigkeit der FMA beschränkt sich somit nicht nur darauf, Behörden anderer Mitgliedstaaten oder die European Securities and Markets Authority (ESMA) zu informieren. Die FMA kann vielmehr Verstöße gegen die MAR etwa durch Sanktionen im Sinne des Artikel 30, Absatz eins, Buchst. a und Absatz 2, Buchst. h MAR verfolgen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2022020026.J03

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