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{'item': 'Ro 2022/02/0026'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlRo 2022/02/0026 RechtssatzDie in § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa BörseG 1989, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 127/2004, enthaltene Legaldefinition der Marktmanipulation, stellte - ähnlich wie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Z i der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung - MAR) - unter anderem auf Geschäfte ab, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten. Diesbezüglich führte der VwGH aus, dass es sich bei In-Sich-Geschäften, die bei den Marktteilnehmern eine Fehlvorstellung über den Umfang der Handelstätigkeit hervorrufen konnten, um Scheingeschäfte handelt, durch deren Durchführung irreführende Signale hinsichtlich der Nachfrage und des Angebots der betreffenden Finanzinstrumente vorliegen (VwGH 29.11.2010, 2010/17/0130; VwGH 28.3.2011, 2010/17/0175; VwGH 24.2.2014, 2012/17/0003). Diese Rsp. ist auf § 154 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018 insofern übertragbar, als die neue Regelung des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Z i MAR - soweit sie die hier zugrundeliegenden Finanzinstrumente betrifft - mit der entsprechenden Bestimmung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchs-RL) vergleichbar ist und mit der MAR ein stärkerer Rahmen geschaffen werden sollte, um die Marktintegrität zu wahren (vgl. EG 4 MAR). Schließlich waren Art. 1 Marktmissbrauchs-RL und Art. 4 der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom
  2. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation (
  3. Kommissions-RL) Grundlage für die damit gleichlautende Definition der Marktmanipulation in § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a BörseG 1989 (ErläutRV 546 BlgNR
  4. GP 2).Die in Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, BörseG 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2004,, enthaltene Legaldefinition der Marktmanipulation, stellte - ähnlich wie Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Z i der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, (Marktmissbrauchsverordnung - MAR) - unter anderem auf Geschäfte ab, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten. Diesbezüglich führte der VwGH aus, dass es sich bei In-Sich-Geschäften, die bei den Marktteilnehmern eine Fehlvorstellung über den Umfang der Handelstätigkeit hervorrufen konnten, um Scheingeschäfte handelt, durch deren Durchführung irreführende Signale hinsichtlich der Nachfrage und des Angebots der betreffenden Finanzinstrumente vorliegen (VwGH 29.11.2010, 2010/17/0130; VwGH 28.3.2011, 2010/17/0175; VwGH 24.2.2014, 2012/17/0003). Diese Rsp. ist auf Paragraph 154, Absatz eins, Ziffer 3, BörseG 2018 insofern übertragbar, als die neue Regelung des Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Z i MAR - soweit sie die hier zugrundeliegenden Finanzinstrumente betrifft - mit der entsprechenden Bestimmung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchs-RL) vergleichbar ist und mit der MAR ein stärkerer Rahmen geschaffen werden sollte, um die Marktintegrität zu wahren vergleiche EG 4 MAR). Schließlich waren Artikel eins, Marktmissbrauchs-RL und Artikel 4, der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom
  6. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation (
  7. Kommissions-RL) Grundlage für die damit gleichlautende Definition der Marktmanipulation in Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BörseG 1989 (ErläutRV 546 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 2). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2022020026.J08

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.