RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2022 GeschäftszahlRa 2022/02/0043 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2023/02/0038 Besprechung in: ZVR 2/2023 - Kritik an Rsp VwGH im E vom
- November 2022, Ra 2022/02/0043 = ZVR 2/2023, 112-116 "E-Scooter ist ein Fahrzeug - ein neuer Ansatz des VwGH Höchstgericht überzeugt nicht";ZVR 2 aus 2023, - Kritik an Rsp VwGH im E vom
- November 2022, Ra 2022/02/0043 = ZVR 2 aus 2023,, 112-116 "E-Scooter ist ein Fahrzeug - ein neuer Ansatz des VwGH Höchstgericht überzeugt nicht"; RechtssatzEs kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er die Fahrer von Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h denselben Regeln wie für Radfahrer unterstellt, sie jedoch rechtlich anders beurteilen wollte. Diese Meinung hätte die Konsequenz, dass § 5 StVO 1960 auf Fahrer der Klein- und Miniroller mit den genannten Leistungs- und Bauartgeschwindigkeitsgrenzen nicht anwendbar wäre und sie daher gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 mit milderen Strafen (bis zu € 726,--) zu rechnen hätten. Diese Ansicht widerspricht verkehrs- und sicherheitsrechtlichen Überlegungen, weil Fahrer von Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h zwar denselben Regeln wie Radfahrer unterworfen sind, aber einer niedrigeren Strafandrohung unterliegen würden. Mit der Anwendbarkeit des § 5 StVO 1960 kommt als Strafnorm § 99 Abs. 1a StVO 1960 in Betracht, die eine Geldstrafe von € 1.200,-- bis € 4.400,-- vorsieht. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Fahrer von Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h Fahrzeuge iSd. § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960 lenken und § 5 StVO 1960 unmittelbar beachten müssen.Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er die Fahrer von Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h denselben Regeln wie für Radfahrer unterstellt, sie jedoch rechtlich anders beurteilen wollte. Diese Meinung hätte die Konsequenz, dass Paragraph 5, StVO 1960 auf Fahrer der Klein- und Miniroller mit den genannten Leistungs- und Bauartgeschwindigkeitsgrenzen nicht anwendbar wäre und sie daher gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO 1960 mit milderen Strafen (bis zu € 726,--) zu rechnen hätten. Diese Ansicht widerspricht verkehrs- und sicherheitsrechtlichen Überlegungen, weil Fahrer von Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h zwar denselben Regeln wie Radfahrer unterworfen sind, aber einer niedrigeren Strafandrohung unterliegen würden. Mit der Anwendbarkeit des Paragraph 5, StVO 1960 kommt als Strafnorm Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 in Betracht, die eine Geldstrafe von € 1.200,-- bis € 4.400,-- vorsieht. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Fahrer von Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h Fahrzeuge iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO 1960 lenken und Paragraph 5, StVO 1960 unmittelbar beachten müssen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020043.L02