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{'item': 'Ra 2022/02/0110'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.05.2023 GeschäftszahlRa 2022/02/0110 RechtssatzDer Betrieb eines Wettterminals gemäß § 6 Abs. 3 Stmk WettenG 2018 ist vor Ausstellung einer Bescheinigung durch die Behörde bzw. vor Ablauf einer Frist von vier Wochen ab Einlangen einer vollständigen Anzeige gar nicht zulässig. Tatbildlich ist sohin der - ohne vorherige Anzeige bei der Behörde - aufgenommene Betrieb des Wettterminals, nicht jedoch das Unterlassen der Anzeige für sich genommen. Der Betrieb eines Wettterminals stellt damit ein Begehungsdelikt dar, auch wenn es der handelsrechtliche Geschäftsführer unterlassen hat, vor Aufnahme der Tätigkeit erforderliche Maßnahmen - wie die Erstattung einer Anzeige - zu setzen. Es ist nämlich nicht diese Unterlassung, sondern erst die nachfolgende Ausführung, die ihn in Konflikt mit der Rechtsordnung bringt (vgl. VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214). Tatort eines Begehungsdeliktes ist der Ort, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein verantwortlicher Beauftragter iSd. § 9 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140). Dasselbe gilt sinngemäß wenn ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Tatort ist daher der Ort, an dem der Wettterminal aufgestellt und betrieben wurde.Der Betrieb eines Wettterminals gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Stmk WettenG 2018 ist vor Ausstellung einer Bescheinigung durch die Behörde bzw. vor Ablauf einer Frist von vier Wochen ab Einlangen einer vollständigen Anzeige gar nicht zulässig. Tatbildlich ist sohin der - ohne vorherige Anzeige bei der Behörde - aufgenommene Betrieb des Wettterminals, nicht jedoch das Unterlassen der Anzeige für sich genommen. Der Betrieb eines Wettterminals stellt damit ein Begehungsdelikt dar, auch wenn es der handelsrechtliche Geschäftsführer unterlassen hat, vor Aufnahme der Tätigkeit erforderliche Maßnahmen - wie die Erstattung einer Anzeige - zu setzen. Es ist nämlich nicht diese Unterlassung, sondern erst die nachfolgende Ausführung, die ihn in Konflikt mit der Rechtsordnung bringt vergleiche VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214). Tatort eines Begehungsdeliktes ist der Ort, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein verantwortlicher Beauftragter iSd. Paragraph 9, VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist vergleiche VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140). Dasselbe gilt sinngemäß wenn ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Tatort ist daher der Ort, an dem der Wettterminal aufgestellt und betrieben wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020110.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.