RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.08.2022 GeschäftszahlRa 2022/02/0150 RechtssatzDie aus § 19 Abs. 2 erster Satz Wr WettenG 2016 erwachsende Verpflichtung dient dem Jugendschutz; der Gesetzgeber bezweckte mit der Regelung des § 19 Abs. 2 legcit., dass Räume mit einem Wettterminal nur von Personen betreten werden dürfen, die ihre Volljährigkeit nachgewiesen haben (vgl. VwGH 25.5.2021, Ra 2021/02/0060). Nach den Erläuterungen zu § 19 Abs. 2 legcit. idF. LGBl. Nr. 48/2018 hat die Wettunternehmerin bzw. der Wettunternehmer in Betriebsstätten mit ständiger Aufsicht dafür Sorge zu tragen, dass Minderjährige sich nicht in der Betriebsstätte aufhalten, wobei als Aufenthalt im Sinne des genannten Gesetzes die zeitlich kurzfristige Anwesenheit in der Betriebsstätte bis zur unmittelbar zu erfolgenden Entfernung anzusehen ist. In dieser Zeit darf die minderjährige Person "in keiner Form an Wetttätigkeiten teilnehmen (weder zusehen noch selbst wetten)" (Beilage Nr. 7/2018, LG-229216-2018-LAT, 13). Eingriffsgegenstände in einer Betriebsstätte ohne ständige Aufsicht und ohne Zutrittskontrolle werden entgegen den Bestimmungen des Wr WettenG 2016 betrieben (vgl. VwGH 22.1.2021, Ro 2020/02/0005 bis 0007). Nichts anderes kann für Betriebsstätten mit ständiger Aufsicht gelten: Eine Betriebsstätte iSd. Wr WettenG 2016 ist nach dessen § 2 Z 7 jede ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung, in der Wetten von einer Buchmacherin oder von einem Buchmacher gewerbsmäßig abgeschlossen und/oder in der Wetten von einer Totalisateurin oder einem Totalisateur gewerbsmäßig vermittelt und/oder in der Wettkundinnen und Wettkunden von einer Vermittlerin oder einem Vermittler gewerbsmäßig vermittelt werden (vgl. VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0107). Aus den Gesetzesmaterialien zu § 19 Abs. 2 legcit. geht hervor, dass bereits der Aufenthalt bzw. das bloße Zusehen Minderjähriger beim Wetten eine Form der Teilnahme an Wetttätigkeiten darstellt. Erfolgt an einer Betriebsstätte mit ständiger Aufsicht, an der die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer Wettterminals aufstellt, betreibt oder verwendet, keine Zutrittskontrolle iSd. § 19 Abs. 2 legcit., ist dies als Ausübung der Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers entgegen einer Bewilligung sowie als Verstoß mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen gegen das Wr WettenG 2016 und offenkundiger Verstoß gegen § 24 Abs. 1 Z 12 legcit. zu verstehen. Dementsprechend werden Eingriffsgegenstände in einer Betriebsstätte mit ständiger Aufsicht entgegen den Bestimmungen des Wr WettenG 2016 und somit entgegen einer Bewilligung betrieben, wenn die Zutrittskontrolle iS der Verpflichtung nach § 19 Abs. 2 erster Satz legcit. nicht oder mangelhaft erfolgt.Die aus Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz Wr WettenG 2016 erwachsende Verpflichtung dient dem Jugendschutz; der Gesetzgeber bezweckte mit der Regelung des Paragraph 19, Absatz 2, legcit., dass Räume mit einem Wettterminal nur von Personen betreten werden dürfen, die ihre Volljährigkeit nachgewiesen haben vergleiche VwGH 25.5.2021, Ra 2021/02/0060). Nach den Erläuterungen zu Paragraph 19, Absatz 2, legcit. in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2018, hat die Wettunternehmerin bzw. der Wettunternehmer in Betriebsstätten mit ständiger Aufsicht dafür Sorge zu tragen, dass Minderjährige sich nicht in der Betriebsstätte aufhalten, wobei als Aufenthalt im Sinne des genannten Gesetzes die zeitlich kurzfristige Anwesenheit in der Betriebsstätte bis zur unmittelbar zu erfolgenden Entfernung anzusehen ist. In dieser Zeit darf die minderjährige Person "in keiner Form an Wetttätigkeiten teilnehmen (weder zusehen noch selbst wetten)" (Beilage Nr. 7 aus 2018,, LG-229216-2018-LAT, 13). Eingriffsgegenstände in einer Betriebsstätte ohne ständige Aufsicht und ohne Zutrittskontrolle werden entgegen den Bestimmungen des Wr WettenG 2016 betrieben vergleiche VwGH 22.1.2021, Ro 2020/02/0005 bis 0007). Nichts anderes kann für Betriebsstätten mit ständiger Aufsicht gelten: Eine Betriebsstätte iSd. Wr WettenG 2016 ist nach dessen Paragraph 2, Ziffer 7, jede ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung, in der Wetten von einer Buchmacherin oder von einem Buchmacher gewerbsmäßig abgeschlossen und/oder in der Wetten von einer Totalisateurin oder einem Totalisateur gewerbsmäßig vermittelt und/oder in der Wettkundinnen und Wettkunden von einer Vermittlerin oder einem Vermittler gewerbsmäßig vermittelt werden vergleiche VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0107). Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 19, Absatz 2, legcit. geht hervor, dass bereits der Aufenthalt bzw. das bloße Zusehen Minderjähriger beim Wetten eine Form der Teilnahme an Wetttätigkeiten darstellt. Erfolgt an einer Betriebsstätte mit ständiger Aufsicht, an der die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer Wettterminals aufstellt, betreibt oder verwendet, keine Zutrittskontrolle iSd. Paragraph 19, Absatz 2, legcit., ist dies als Ausübung der Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers entgegen einer Bewilligung sowie als Verstoß mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen gegen das Wr WettenG 2016 und offenkundiger Verstoß gegen Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 12, legcit. zu verstehen. Dementsprechend werden Eingriffsgegenstände in einer Betriebsstätte mit ständiger Aufsicht entgegen den Bestimmungen des Wr WettenG 2016 und somit entgegen einer Bewilligung betrieben, wenn die Zutrittskontrolle iS der Verpflichtung nach Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz legcit. nicht oder mangelhaft erfolgt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020150.L01
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