← Österreich

{'item': 'Ra 2022/02/0150'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.08.2022 GeschäftszahlRa 2022/02/0150 RechtssatzDie Erläuterungen halten zu § 24 Abs. 2 Wr WettenG 2016 fest, dass diese Strafbestimmung den objektiven Verfall von Gegenständen vorsieht, die im Zusammenhang mit der Begehung einer Verwaltungsübertretung stehen und der Verfall nach dem Wr WettenG 2016 daher unabhängig von einer Bestrafung ausgesprochen werden kann (Beilage Nr. 26/2016, LG-02868-2016/0001/LAT, Erläuterungen I. Allgemeiner Teil). Abs. 2 regelt damit den selbständigen Verfall und ermöglicht es, dass Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals samt allen an solche angeschlossenen Geräten und technischen Hilfsmitteln sowie samt dem im Terminal befindlichen Geld, von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung für verfallen erklärt werden können (Beilage Nr. 3/2016 zu eRecht LG-02293-2015/0001, GZ: 560685/2015, 9). Der Verfall iSd. § 24 Abs. 2 Wr WettenG 2016 kann somit der Bestrafung wegen der Übertretung nach § 24 Abs. 1 Wr WettenG 2016 hinzutreten. Er ist als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wr WettenG 2016 festgelegt und stellt damit eine Folge der strafbaren Handlung dar (vgl. VwGH 2.12.2020, Ra 2020/02/0194; VwGH 3.4.2019, Ra 2019/02/0019). Die Voraussetzungen für die Verfallserklärung nach § 24 Abs. 2 legcit. sind erfüllt, wenn die Wettgeräte in Verletzung der Aufsichtsverpflichtung nach § 19 Abs. 2 legcit. aufgestellt, betrieben oder verwendet wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die konkreten Wettterminals tatsächlich "benutzt" worden sind. Maßgeblich ist vielmehr, dass im Fall einer Aufsichtspflichtverletzung nach § 19 Abs. 2 legcit. schon die Ausstattung der Betriebsstätte mit den Wettgeräten eine Verwendung der Geräte entgegen dem Wr WettenG 2016 darstellt.Die Erläuterungen halten zu Paragraph 24, Absatz 2, Wr WettenG 2016 fest, dass diese Strafbestimmung den objektiven Verfall von Gegenständen vorsieht, die im Zusammenhang mit der Begehung einer Verwaltungsübertretung stehen und der Verfall nach dem Wr WettenG 2016 daher unabhängig von einer Bestrafung ausgesprochen werden kann (Beilage Nr. 26 aus 2016,, LG-02868-2016/0001/LAT, Erläuterungen römisch eins. Allgemeiner Teil). Absatz 2, regelt damit den selbständigen Verfall und ermöglicht es, dass Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals samt allen an solche angeschlossenen Geräten und technischen Hilfsmitteln sowie samt dem im Terminal befindlichen Geld, von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung für verfallen erklärt werden können (Beilage Nr. 3 aus 2016, zu eRecht LG-02293-2015/0001, GZ: 560685 aus 2015,, 9). Der Verfall iSd. Paragraph 24, Absatz 2, Wr WettenG 2016 kann somit der Bestrafung wegen der Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Wr WettenG 2016 hinzutreten. Er ist als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wr WettenG 2016 festgelegt und stellt damit eine Folge der strafbaren Handlung dar vergleiche VwGH 2.12.2020, Ra 2020/02/0194; VwGH 3.4.2019, Ra 2019/02/0019). Die Voraussetzungen für die Verfallserklärung nach Paragraph 24, Absatz 2, legcit. sind erfüllt, wenn die Wettgeräte in Verletzung der Aufsichtsverpflichtung nach Paragraph 19, Absatz 2, legcit. aufgestellt, betrieben oder verwendet wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die konkreten Wettterminals tatsächlich "benutzt" worden sind. Maßgeblich ist vielmehr, dass im Fall einer Aufsichtspflichtverletzung nach Paragraph 19, Absatz 2, legcit. schon die Ausstattung der Betriebsstätte mit den Wettgeräten eine Verwendung der Geräte entgegen dem Wr WettenG 2016 darstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020150.L03

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.