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{'item': 'Ra 2022/02/0186'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2022 GeschäftszahlRa 2022/02/0186 RechtssatzMit Beschluss des EuGH vom

  1. März 2022, C-663/20 P, wurde das Urteil des EuG vom
  2. September 2020, T-414/17, mit dem dieses den bekämpften SRB-Beschluss vom
  3. April 2017 für nichtig erklärt hatte, ohne eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vorzunehmen, im Rechtsmittelverfahren aufgehoben; darüber hinaus hat der EuGH in der Sache selbst entschieden. Er erklärte den SRB-Beschluss vom
  4. April 2017 wegen Formfehler für nichtig. Zugleich hat er die Aufrechterhaltung der Wirkungen dieses SRB-Beschlusses verfügt, bis innerhalb einer angemessenen Frist, welche sechs Monate ab dem Tag der Zustellung des EuGH-Beschlusses nicht übersteigen darf, ein neuer SRB-Beschluss in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 festgesetzt wird. Mit Beschluss vom
  5. Juli 2022 (SRB/ES/2022/41) erließ der SRB einen neuen Beschluss über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds. Dieser Beschluss trat gemäß dessen Artikel 3 am
  6. April 2017 in Kraft. Der SRB-Beschluss vom
  7. Juli 2022 ist letztlich an die Stelle des für nichtig erklärten SRB-Beschlusses vom
  8. April 2017 getreten. Insofern ersetzt er diesen übergangslos. Ausgehend von den Vorgaben des EuGH, denen der SRB mit der rückwirkenden Inkraftsetzung des Ersatzbeschlusses mit
  9. April 2017 Rechnung getragen hat, ergibt sich somit eine durchgehende Wirkung des SRB-Beschlusses zur Beitragsberechnung der Beiträge der betroffenen Bank für
  10. Davon ausgehend bildet dieser neue, nunmehr einzige Beschluss des SRB betreffend diese Bank (nunmehr) auch die Rechtsgrundlage für die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bescheidmäßig vorgenommene Vorschreibung des Beitrags für 2017 betreffend diese Bank. Eine neuerliche Vorschreibung durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde kommt daher nicht in Betracht. Sache des Verfahrens war die innerstaatliche Zahlungsvorschreibung der Beiträge für 2017 im Zuge einer Übermittlung des SRB-Beschlusses, mit dem die Berechnungen nach den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgten. Das VwG war mit Blick auf diese unionsrechtlichen Vorgaben und Verpflichtungen im Rahmen seines Verfahrens gehalten, der durch die rückwirkende Inkraftsetzung inhärenten Wirkung des Ersatzbeschlusses des SRB Rechnung zu tragen und diese entsprechend zu berücksichtigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der nationalen Abwicklungsbehörde und somit auch dem VwG im innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren die Berechnung der fraglichen Beiträge nicht zusteht (dies ist gemäß Artikel 70 Absatz 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 806/2014 Aufgabe des SRB; die Entscheidungen des SRB sind demnach auch nur im Rechtsmittelverfahren vor den europäischen Gerichten anfechtbar); wohl aber ist die Entscheidung des SRB über den jeweiligen Beitrag den betroffenen nationalen Instituten per Bescheid (vgl. § 123a Abs. 2 BaSAG 2015) vorzuschreiben und darin die Zahlungsmodalitäten festzulegen. Der SRB-Beschluss enthält noch keinen Leistungsbefehl an die Bank; vielmehr wird dieser erst durch den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde geschaffen.Mit Beschluss des EuGH vom
  11. März 2022, C-663/20 P, wurde das Urteil des EuG vom
  12. September 2020, T-414/17, mit dem dieses den bekämpften SRB-Beschluss vom
  13. April 2017 für nichtig erklärt hatte, ohne eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vorzunehmen, im Rechtsmittelverfahren aufgehoben; darüber hinaus hat der EuGH in der Sache selbst entschieden. Er erklärte den SRB-Beschluss vom
  14. April 2017 wegen Formfehler für nichtig. Zugleich hat er die Aufrechterhaltung der Wirkungen dieses SRB-Beschlusses verfügt, bis innerhalb einer angemessenen Frist, welche sechs Monate ab dem Tag der Zustellung des EuGH-Beschlusses nicht übersteigen darf, ein neuer SRB-Beschluss in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 festgesetzt wird. Mit Beschluss vom
  15. Juli 2022 (SRB/ES/2022/41) erließ der SRB einen neuen Beschluss über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds. Dieser Beschluss trat gemäß dessen Artikel 3 am
  16. April 2017 in Kraft. Der SRB-Beschluss vom
  17. Juli 2022 ist letztlich an die Stelle des für nichtig erklärten SRB-Beschlusses vom
  18. April 2017 getreten. Insofern ersetzt er diesen übergangslos. Ausgehend von den Vorgaben des EuGH, denen der SRB mit der rückwirkenden Inkraftsetzung des Ersatzbeschlusses mit
  19. April 2017 Rechnung getragen hat, ergibt sich somit eine durchgehende Wirkung des SRB-Beschlusses zur Beitragsberechnung der Beiträge der betroffenen Bank für
  20. Davon ausgehend bildet dieser neue, nunmehr einzige Beschluss des SRB betreffend diese Bank (nunmehr) auch die Rechtsgrundlage für die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bescheidmäßig vorgenommene Vorschreibung des Beitrags für 2017 betreffend diese Bank. Eine neuerliche Vorschreibung durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde kommt daher nicht in Betracht. Sache des Verfahrens war die innerstaatliche Zahlungsvorschreibung der Beiträge für 2017 im Zuge einer Übermittlung des SRB-Beschlusses, mit dem die Berechnungen nach den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgten. Das VwG war mit Blick auf diese unionsrechtlichen Vorgaben und Verpflichtungen im Rahmen seines Verfahrens gehalten, der durch die rückwirkende Inkraftsetzung inhärenten Wirkung des Ersatzbeschlusses des SRB Rechnung zu tragen und diese entsprechend zu berücksichtigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der nationalen Abwicklungsbehörde und somit auch dem VwG im innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren die Berechnung der fraglichen Beiträge nicht zusteht (dies ist gemäß Artikel 70 Absatz 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 806 aus 2014, Aufgabe des SRB; die Entscheidungen des SRB sind demnach auch nur im Rechtsmittelverfahren vor den europäischen Gerichten anfechtbar); wohl aber ist die Entscheidung des SRB über den jeweiligen Beitrag den betroffenen nationalen Instituten per Bescheid vergleiche Paragraph 123 a, Absatz 2, BaSAG 2015) vorzuschreiben und darin die Zahlungsmodalitäten festzulegen. Der SRB-Beschluss enthält noch keinen Leistungsbefehl an die Bank; vielmehr wird dieser erst durch den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde geschaffen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020186.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.