RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlRa 2022/02/0222 RechtssatzJede Verwaltungsbehörde darf nach Art. 18 Abs. 2 B-VG eine Verordnung nur innerhalb ihres Wirkungsbereichs erlassen. Die Verordnungen des Gemeinderats der Stadtgemeinde beziehen sich nach ihrem Wortlaut und in verfassungskonformer Auslegung demzufolge zwingend auch nur auf das (durch die angeführten Gemeindestraßen begrenzte) Gemeindegebiet der Stadtgemeinde. Nicht umfasst sein können dagegen Gebiete (Straßen oder Grundstücke), welche in einer anderen Gemeinde liegen, weil diesen Verordnungen kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt werden kann. Die Kurzparkzone und die darauf aufbauende Gebietsabgrenzung - deren Wirkungsbereich sich jeweils auf die Gemeindestraßen innerhalb der maßgebenden Kurzparkzonen bezieht - erstreckt sich somit nur auf das Gemeindegebiet dieser Stadtgemeinde, nicht aber auch auf Gebiete, welche an eine Gemeindestraße, die in die Zuständigkeit dieser Stadtgemeinde fällt und Teil der von dieser verordneten Kurzparkzone ist, angrenzt, aber unstrittig nicht im Gemeindegebiet dieser Stadtgemeinde liegt. Daran ändern auch die grafischen Darstellungen in den Anlagen der Verordnungen nichts. Wenn diesen grafischen Darstellungen auch nicht grundsätzlich eine normative Wirkung abgesprochen werden kann, so ist doch zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Darstellungen lediglich um Planskizzen zur Veranschaulichung des Normtextes der Verordnung handelt und diese daher in verordnungskonformer wie auch verfassungskonformer Weise auszulegen und zu verstehen sind. Für die Annahme, dass lediglich aufgrund der schematischen Darstellung der Planskizze der verordnete Bereich der Kurzparkzone bzw. der Wirkungsbereich der Gebietsabgrenzung über das Gemeindegebiet dieser Stadtgemeinde hinaus auf das Gemeindegebiet der Stadt Wien erstreckt wird, besteht daher kein Grund. Da der Ausnahmegenehmigungswerber als Eigentümer des Wohnsitz-Grundstückes, welches nicht im Gemeindegebiet liegt, sondern nur angrenzt, erfüllt die Voraussetzung der Gebietsabgrenzungsverordnung daher nicht, wonach er (u.a.) innerhalb der jeweiligen Gebietsabgrenzung seinen Wohnsitz innehaben müsste, hat ihm der Stadtrat der Stadtgemeinde zu Recht die beantragte Ausnahmegenehmigung versagt.Jede Verwaltungsbehörde darf nach Artikel 18, Absatz 2, B-VG eine Verordnung nur innerhalb ihres Wirkungsbereichs erlassen. Die Verordnungen des Gemeinderats der Stadtgemeinde beziehen sich nach ihrem Wortlaut und in verfassungskonformer Auslegung demzufolge zwingend auch nur auf das (durch die angeführten Gemeindestraßen begrenzte) Gemeindegebiet der Stadtgemeinde. Nicht umfasst sein können dagegen Gebiete (Straßen oder Grundstücke), welche in einer anderen Gemeinde liegen, weil diesen Verordnungen kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt werden kann. Die Kurzparkzone und die darauf aufbauende Gebietsabgrenzung - deren Wirkungsbereich sich jeweils auf die Gemeindestraßen innerhalb der maßgebenden Kurzparkzonen bezieht - erstreckt sich somit nur auf das Gemeindegebiet dieser Stadtgemeinde, nicht aber auch auf Gebiete, welche an eine Gemeindestraße, die in die Zuständigkeit dieser Stadtgemeinde fällt und Teil der von dieser verordneten Kurzparkzone ist, angrenzt, aber unstrittig nicht im Gemeindegebiet dieser Stadtgemeinde liegt. Daran ändern auch die grafischen Darstellungen in den Anlagen der Verordnungen nichts. Wenn diesen grafischen Darstellungen auch nicht grundsätzlich eine normative Wirkung abgesprochen werden kann, so ist doch zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Darstellungen lediglich um Planskizzen zur Veranschaulichung des Normtextes der Verordnung handelt und diese daher in verordnungskonformer wie auch verfassungskonformer Weise auszulegen und zu verstehen sind. Für die Annahme, dass lediglich aufgrund der schematischen Darstellung der Planskizze der verordnete Bereich der Kurzparkzone bzw. der Wirkungsbereich der Gebietsabgrenzung über das Gemeindegebiet dieser Stadtgemeinde hinaus auf das Gemeindegebiet der Stadt Wien erstreckt wird, besteht daher kein Grund. Da der Ausnahmegenehmigungswerber als Eigentümer des Wohnsitz-Grundstückes, welches nicht im Gemeindegebiet liegt, sondern nur angrenzt, erfüllt die Voraussetzung der Gebietsabgrenzungsverordnung daher nicht, wonach er (u.a.) innerhalb der jeweiligen Gebietsabgrenzung seinen Wohnsitz innehaben müsste, hat ihm der Stadtrat der Stadtgemeinde zu Recht die beantragte Ausnahmegenehmigung versagt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020222.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.