RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlRo 2022/03/0002 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2022/03/0020 B 10.02.2022 Ra 2022/03/0028 B 10.02.2022 Ra 2022/03/0029 B 10.02.2022 Ra 2022/03/0032 B 11.02.2022 Ra 2022/03/0035 B 10.02.2022 Ra 2022/03/0036 B 10.02.2022 Ra 2022/03/0046 B 24.02.2022 Ra 2022/03/0047 B 10.03.2022 Ra 2022/03/0048 B 10.03.2022 Ra 2022/03/0053 B 14.04.2022 Ra 2022/03/0054 B 14.04.2022 Ra 2022/03/0059 B 10.03.2022 Ra 2022/03/0063 B 28.03.2022 Ra 2022/03/0066 B 31.03.2022 Ra 2022/03/0067 B 18.03.2022 Ra 2022/03/0068 B 18.03.2022 Ra 2022/03/0069 B 31.03.2022 Ro 2021/03/0035 B 10.02.2022 Ro 2022/03/0001 B 10.02.2022 Ro 2022/03/0003 B 10.02.2022 Ro 2022/03/0004 B 10.02.2022 Ro 2022/03/0005 B 10.02.2022 Ro 2022/03/0006 B 10.02.2022 Ro 2022/03/0007 B 10.02.2022 Ro 2022/03/0008 B 10.02.2022 Ro 2022/03/0009 B 10.02.2022 Ro 2022/03/0010 B 10.02.2022 Ro 2022/03/0011 B 10.02.2022 Ro 2022/03/0018 B 10.02.2022 Ro 2022/03/0019 B 10.02.2022 Ro 2022/03/0020 B 10.02.2022 Ro 2022/03/0021 B 21.02.2022 Ro 2022/03/0022 B 21.02.2022 Ro 2022/03/0023 B 21.02.2022 Ro 2022/03/0024 B 21.02.2022 Ro 2022/03/0025 B 21.02.2022 Ro 2022/03/0026 B 21.02.2022 Ro 2022/03/0027 B 21.02.2022 Ro 2022/03/0028 B 18.02.2022 Ro 2022/03/0029 B 18.02.2022 Ro 2022/03/0034 B 18.03.2022 Ro 2022/03/0034 B 18.03.2022 RechtssatzSoll durch die Absonderung nach § 7 EpidemieG 1950 die Weiterverbreitung der Krankheit möglichst verhindert werden (explizites Ziel der Regelung), hat die Absonderung möglichst frühzeitig (mit Auftreten der Krankheit bzw. dem Vorliegen eines Krankheits- oder Ansteckungsverdachts) einzusetzen. § 7 Abs. 1a EpidemieG 1950 macht die behördliche Absonderung u.a. davon abhängig, dass nach dem Verhalten des Betroffenen die Gefahr für die Gesundheit anderer durch gelindere Mittel nicht beseitigt werden kann. Es wäre daher ein dem Gesetzgeber nicht zu unterstellender Wertungswiderspruch, einen Vergütungsanspruch eines von einer später erfolgten behördlichen Absonderung Betroffenen zwar für den Zeitraum ab Ausspruch der behördlichen Absonderung zu bejahen, für den davor liegenden Zeitraum, in dem bereits ein "Ansteckungsverdacht" bestanden und in dem sich der Betroffene aus eigenem abgesondert hat, aber zu verneinen, wenn der später erlassene Absonderungsbescheid ohnehin (wenngleich "rückwirkend") den Gesamtzeitraum erfasst. Durch die eigenständig vorgenommene "Selbstabsonderung" hat der Betroffene immerhin das Seinige unternommen, um eine Weiterverbreitung der Krankheit möglichst zu vermeiden und damit genau jenes Verhalten gesetzt, dass das EpidemieG 1950 vom verständigen Bürger erwartet, wenn es in § 7 Abs. 1a die behördliche Absonderungsmaßnahme u.a. vom "Verhalten des Betroffenen" abhängig macht. Dies gilt umso mehr, als es zu der "Rückwirkung" regelmäßig nur dann kommen wird, wenn die behördliche Absonderung insofern zu spät ausgesprochen wird, als sie nicht schon ab Beginn des Krankheits- bzw. Ansteckungsverdachts einsetzt (was aber erforderlich wäre, um das von § 7 EpidemieG 1950 gesteckte Ziel zu erreichen). Hinzu tritt, dass der Gesetzgeber selbst mit § 3b EpidemieG 1950 - wenngleich erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 23/2011 eingefügt und für die dort genannten Fälle einer "selbstüberwachten Heimquarantäne" - die sinngemäße Anwendung der Ersatzregelungen des § 32 EpidemieG 1950 für Fälle abseits einer behördlich verfügten Absonderung angeordnet, insoweit also offenkundig den Bedarf an einer Gleichsetzung gesehen hat.Soll durch die Absonderung nach Paragraph 7, EpidemieG 1950 die Weiterverbreitung der Krankheit möglichst verhindert werden (explizites Ziel der Regelung), hat die Absonderung möglichst frühzeitig (mit Auftreten der Krankheit bzw. dem Vorliegen eines Krankheits- oder Ansteckungsverdachts) einzusetzen. Paragraph 7, Absatz eins a, EpidemieG 1950 macht die behördliche Absonderung u.a. davon abhängig, dass nach dem Verhalten des Betroffenen die Gefahr für die Gesundheit anderer durch gelindere Mittel nicht beseitigt werden kann. Es wäre daher ein dem Gesetzgeber nicht zu unterstellender Wertungswiderspruch, einen Vergütungsanspruch eines von einer später erfolgten behördlichen Absonderung Betroffenen zwar für den Zeitraum ab Ausspruch der behördlichen Absonderung zu bejahen, für den davor liegenden Zeitraum, in dem bereits ein "Ansteckungsverdacht" bestanden und in dem sich der Betroffene aus eigenem abgesondert hat, aber zu verneinen, wenn der später erlassene Absonderungsbescheid ohnehin (wenngleich "rückwirkend") den Gesamtzeitraum erfasst. Durch die eigenständig vorgenommene "Selbstabsonderung" hat der Betroffene immerhin das Seinige unternommen, um eine Weiterverbreitung der Krankheit möglichst zu vermeiden und damit genau jenes Verhalten gesetzt, dass das EpidemieG 1950 vom verständigen Bürger erwartet, wenn es in Paragraph 7, Absatz eins a, die behördliche Absonderungsmaßnahme u.a. vom "Verhalten des Betroffenen" abhängig macht. Dies gilt umso mehr, als es zu der "Rückwirkung" regelmäßig nur dann kommen wird, wenn die behördliche Absonderung insofern zu spät ausgesprochen wird, als sie nicht schon ab Beginn des Krankheits- bzw. Ansteckungsverdachts einsetzt (was aber erforderlich wäre, um das von Paragraph 7, EpidemieG 1950 gesteckte Ziel zu erreichen). Hinzu tritt, dass der Gesetzgeber selbst mit Paragraph 3 b, EpidemieG 1950 - wenngleich erst durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2011, eingefügt und für die dort genannten Fälle einer "selbstüberwachten Heimquarantäne" - die sinngemäße Anwendung der Ersatzregelungen des Paragraph 32, EpidemieG 1950 für Fälle abseits einer behördlich verfügten Absonderung angeordnet, insoweit also offenkundig den Bedarf an einer Gleichsetzung gesehen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030002.J02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.