RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlRa 2022/03/0006 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2022/03/0007 Ra 2022/03/0008 Ra 2022/03/0009 Ra 2022/03/0010 RechtssatzIm Hinblick auf die vom Gesetzgeber eindeutig intendierte Gestaltung der Absonderungsbeschwerde kann gemäß § 7a EpidemieG 1950 nach dem Vorbild der Schubhaftbeschwerde auf die insofern übertragbare Rechtsprechung des VwGH zu § 22a BFA-VG 2014 zurückgegriffen werden: Weil für Schubhaftbeschwerden - auch wenn die Schubhaft mit Bescheid angeordnet wird - das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht für anwendbar erklärt wird, ist es Aufgabe des VwG, den Schubhaftbescheid - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist nach ständiger Judikatur des VwGH die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft ab dem Tag darauf zu vollziehen (vgl. VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0274, mwN). Die unterschiedliche Struktur der Entscheidung über Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung auf dessen Basis einerseits sowie der Entscheidung über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft andererseits steht einer diesbezüglichen ganzheitlichen Beurteilung entgegen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0194, unter Hinweis auf VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 11). Durch eine gemäß § 68 Abs. 2 AVG erfolgte Aufhebung des Schubhaftbescheides ist der Fremde hinsichtlich seiner Beschwerde weder "formell klaglos gestellt" noch "nicht mehr beschwert". Der Aufhebungsbescheid vermag nämlich - naturgemäß - weder die bis zu seiner Erlassung vorgenommene Anhaltung zu beseitigen, noch wird damit in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht, dass die bis dahin erfolgte Anhaltung rechtswidrig gewesen sei (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0052). Sowohl der Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung als auch eine unmittelbar vorangegangene Festnahme samt danach erfolgter Anhaltung können binnen sechs Wochen nach Beendigung der Schubhaft noch in Beschwerde gezogen werden (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066, Rn. 24, unter Hinweis auf VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565).Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber eindeutig intendierte Gestaltung der Absonderungsbeschwerde kann gemäß Paragraph 7 a, EpidemieG 1950 nach dem Vorbild der Schubhaftbeschwerde auf die insofern übertragbare Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 22 a, BFA-VG 2014 zurückgegriffen werden: Weil für Schubhaftbeschwerden - auch wenn die Schubhaft mit Bescheid angeordnet wird - das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht für anwendbar erklärt wird, ist es Aufgabe des VwG, den Schubhaftbescheid - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist nach ständiger Judikatur des VwGH die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft ab dem Tag darauf zu vollziehen vergleiche VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0274, mwN). Die unterschiedliche Struktur der Entscheidung über Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung auf dessen Basis einerseits sowie der Entscheidung über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft andererseits steht einer diesbezüglichen ganzheitlichen Beurteilung entgegen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0194, unter Hinweis auf VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 11). Durch eine gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG erfolgte Aufhebung des Schubhaftbescheides ist der Fremde hinsichtlich seiner Beschwerde weder "formell klaglos gestellt" noch "nicht mehr beschwert". Der Aufhebungsbescheid vermag nämlich - naturgemäß - weder die bis zu seiner Erlassung vorgenommene Anhaltung zu beseitigen, noch wird damit in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht, dass die bis dahin erfolgte Anhaltung rechtswidrig gewesen sei vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0052). Sowohl der Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung als auch eine unmittelbar vorangegangene Festnahme samt danach erfolgter Anhaltung können binnen sechs Wochen nach Beendigung der Schubhaft noch in Beschwerde gezogen werden vergleiche VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066, Rn. 24, unter Hinweis auf VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030006.L04
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