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{'item': 'Ra 2022/03/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlRa 2022/03/0021 RechtssatzWährend vor der Novelle BGBl. II Nr. 408/2020 für im (bisherigen) Mietwagen-Gewerbe eingesetzte Lenker der Besitz eines Taxilenkerausweises nicht Voraussetzung für die Ausübung ihrer Tätigkeit war (weil die "Besonderen Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe" nach §§ 4ff BetriebsO 1994 und damit das Erfordernis nur eines bei vorhandener Vertrauenswürdigkeit auszustellenden Taxilenkerausweises nicht für das Mietwagen-Gewerbe galten), gelten nunmehr die "Besonderen Bestimmungen" der §§ 4ff BetriebsO 1994 (generell) für das "Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)" und damit auch für ehemalige Mietwagenfahrer. Konsequenz der Neuregelung ist also (u.a.), dass auch solche Lenker einen Taxilenkerausweis benötigen und deshalb ihre Vertrauenswürdigkeit nachweisen müssen, damit sie (weiterhin) als Lenker im Fahrdienst eingesetzt werden können (§ 4 Abs. 1 und 2 BetriebsO 1994). Diese Konsequenz ist nicht etwa "zufälliges" Ergebnis der Zusammenführung zweier bisher eigenständiger Gewerbe, sondern vom Gesetzgeber augenscheinlich gewollt: Die Gesetzesmaterialien (IA 917/A,

  1. GP) heben hervor, dass die Lenker im Bereich des Taxigewerbes "besonderen Qualifikationskriterien (eigene Ausbildung und Prüfung, Leistungsfähigkeit, Vertrauenswürdigkeit) genügen" müssen, welche Anforderungen "für Mietwagenlenker nicht galten"; als mit der Novelle verfolgtes Ziel wird ausdrücklich angesprochen, dass mit der Vereinigung der beiden Gewerbe der "besondere Qualitätsstandard des Fahrpersonals" erhalten werden solle.Während vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020, für im (bisherigen) Mietwagen-Gewerbe eingesetzte Lenker der Besitz eines Taxilenkerausweises nicht Voraussetzung für die Ausübung ihrer Tätigkeit war (weil die "Besonderen Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe" nach Paragraphen 4 f, f, BetriebsO 1994 und damit das Erfordernis nur eines bei vorhandener Vertrauenswürdigkeit auszustellenden Taxilenkerausweises nicht für das Mietwagen-Gewerbe galten), gelten nunmehr die "Besonderen Bestimmungen" der Paragraphen 4 f, f, BetriebsO 1994 (generell) für das "Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)" und damit auch für ehemalige Mietwagenfahrer. Konsequenz der Neuregelung ist also (u.a.), dass auch solche Lenker einen Taxilenkerausweis benötigen und deshalb ihre Vertrauenswürdigkeit nachweisen müssen, damit sie (weiterhin) als Lenker im Fahrdienst eingesetzt werden können (Paragraph 4, Absatz eins und 2 BetriebsO 1994). Diese Konsequenz ist nicht etwa "zufälliges" Ergebnis der Zusammenführung zweier bisher eigenständiger Gewerbe, sondern vom Gesetzgeber augenscheinlich gewollt: Die Gesetzesmaterialien (IA 917/A,
  2. Gesetzgebungsperiode heben hervor, dass die Lenker im Bereich des Taxigewerbes "besonderen Qualifikationskriterien (eigene Ausbildung und Prüfung, Leistungsfähigkeit, Vertrauenswürdigkeit) genügen" müssen, welche Anforderungen "für Mietwagenlenker nicht galten"; als mit der Novelle verfolgtes Ziel wird ausdrücklich angesprochen, dass mit der Vereinigung der beiden Gewerbe der "besondere Qualitätsstandard des Fahrpersonals" erhalten werden solle. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030021.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.