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{'item': 'Ro 2022/03/0033'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlRo 2022/03/0033 RechtssatzBei der Fristsetzung im Zusammenhang mit der Vorlageverpflichtung des § 22 Abs. 1 zweiter Satz PrivatradioG 2001 hat die KommAustria zunächst zu berücksichtigen, dass gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 letzter Satz KOG 2001 eine Verfolgungsfrist von (lediglich) vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung des Mediendienstes, besteht (vgl. zur Berechnung des Fristendes VwGH 30.1.2019, Ro 2018/03/0055). Die KommAustria kann weiters darauf Bedacht nehmen, dass gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz PrivatradioG 2001 ohnedies eine Verpflichtung privater Hörfunkveranstalter besteht, von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Die im zweiten Satz leg. cit. normierte Verpflichtung, auf Verlangen die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen, beschränkt sich daher auf die Übermittlung von ohnedies bereits vorhandenen Aufzeichnungen, also einen vergleichsweise einfachen Vorgang. Schließlich haben private Hörfunkveranstalter zur Erfüllung der Aufbewahrungs- und Vorlageverpflichtung des § 22 Abs. 1 PrivatradioG 2001 eine entsprechende Organisation vorzuhalten, um auch kurzfristigen Verlangen nach Zurverfügungstellung zu entsprechen (vgl. VwGH 1.3.2005, 2004/04/0124, wonach der Zulassungsinhaber Verstöße ua. gegen das PrR-G zu unterbinden und behördlichen Aufforderungen Folge zu leisten hat).Bei der Fristsetzung im Zusammenhang mit der Vorlageverpflichtung des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz PrivatradioG 2001 hat die KommAustria zunächst zu berücksichtigen, dass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, letzter Satz KOG 2001 eine Verfolgungsfrist von (lediglich) vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung des Mediendienstes, besteht vergleiche zur Berechnung des Fristendes VwGH 30.1.2019, Ro 2018/03/0055). Die KommAustria kann weiters darauf Bedacht nehmen, dass gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz PrivatradioG 2001 ohnedies eine Verpflichtung privater Hörfunkveranstalter besteht, von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Die im zweiten Satz leg. cit. normierte Verpflichtung, auf Verlangen die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen, beschränkt sich daher auf die Übermittlung von ohnedies bereits vorhandenen Aufzeichnungen, also einen vergleichsweise einfachen Vorgang. Schließlich haben private Hörfunkveranstalter zur Erfüllung der Aufbewahrungs- und Vorlageverpflichtung des Paragraph 22, Absatz eins, PrivatradioG 2001 eine entsprechende Organisation vorzuhalten, um auch kurzfristigen Verlangen nach Zurverfügungstellung zu entsprechen vergleiche VwGH 1.3.2005, 2004/04/0124, wonach der Zulassungsinhaber Verstöße ua. gegen das PrR-G zu unterbinden und behördlichen Aufforderungen Folge zu leisten hat). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022030033.J10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.