RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2022 GeschäftszahlRo 2022/03/0037 RechtssatzWie der EuGH zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, sowie der Verordnung (EG) 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (bzw. den Vorgängerregelungen) bereits wiederholt erkannt hat, sehen diese Verordnungen Kollisionsnormen vor, damit Komplikationen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können, vermieden und Ungleichbehandlungen ausgeschlossen werden, die für innerhalb der Union zu- und abwandernde Personen aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften folgen würden. Sie legen aber als solche nicht die Voraussetzungen fest, unter denen eine Person einem bestimmten System der sozialen Sicherheit beitreten kann oder muss und lassen somit unterschiedliche Systeme bestehen, die zu unterschiedlichen Forderungen gegen unterschiedliche Träger führen können (vgl. zuletzt etwa EuGH 15.9.2022, C-58/21, Rs. FK/Rechtsanwaltskammer Wien, insbesondere Rn. 44, 50 und 51, mwN). Dementsprechend steht das Unionsrecht auch einer nationalen Regelung, die die Inanspruchnahme einer Beitragsermäßigung davon abhängig macht, dass der gesamte Einnahmenüberschuss oder Gewinn aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit einer betroffenen Person bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet, nicht entgegen.Wie der EuGH zu den Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, sowie der Verordnung (EG) 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883 aus 2004, (bzw. den Vorgängerregelungen) bereits wiederholt erkannt hat, sehen diese Verordnungen Kollisionsnormen vor, damit Komplikationen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können, vermieden und Ungleichbehandlungen ausgeschlossen werden, die für innerhalb der Union zu- und abwandernde Personen aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften folgen würden. Sie legen aber als solche nicht die Voraussetzungen fest, unter denen eine Person einem bestimmten System der sozialen Sicherheit beitreten kann oder muss und lassen somit unterschiedliche Systeme bestehen, die zu unterschiedlichen Forderungen gegen unterschiedliche Träger führen können vergleiche zuletzt etwa EuGH 15.9.2022, C-58/21, Rs. FK/Rechtsanwaltskammer Wien, insbesondere Rn. 44, 50 und 51, mwN). Dementsprechend steht das Unionsrecht auch einer nationalen Regelung, die die Inanspruchnahme einer Beitragsermäßigung davon abhängig macht, dass der gesamte Einnahmenüberschuss oder Gewinn aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit einer betroffenen Person bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet, nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030037.J02