RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2022 GeschäftszahlRo 2022/03/0039 Rechtssatz§ 47b Abs. 1 EisenbahnG 1957 sieht für Bahnbenützende Verhaltenspflichten vor, die eine Einschränkung auf unmittelbare Beeinträchtigungen der technischen Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnischen Einrichtungen oder Schienenfahrzeuge nicht rechtfertigen. So legt die Norm fest, dass sich Bahnbenützende bei Benützung der Eisenbahnanlagen und der Schienenfahrzeuge so zu verhalten haben, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn, des Verkehrs auf der Eisenbahn sowie die Rücksicht auf andere gebieten. Vor allem die letztgenannten Verhaltensanforderungen, sich bei Benützung von Schienenfahrzeugen so zu verhalten, wie es (u.a.) die Ordnung des Eisenbahnverkehrs sowie die Rücksicht auf andere gebieten, lassen die Sichtweise, nur unmittelbare Einwirkungen auf den Zugbetrieb und Eisenbahnverkehr mit gravierendem Gefährdungspotential für Menschen oder Sachen seien von Bahnbenützenden zu unterlassen, nicht zu. Ohne Zweifel beziehen sich die Verhaltensgebote bzw. -verbote des § 47b Abs. 1 EisenbahnG 1957 auch auf die von der Revision angesprochenen bahngefährdende Handlungen, wie etwa das unbefugte Ziehen der Notbremse oder das Blockieren von Türen. Die Verhaltenspflichten nach § 47b Abs. 1 EisenbahnG 1957 sind aber sowohl nach dem Wortlaut der Norm als auch ihrem Sinn, einen geordneten Eisenbahnbetrieb (unter Rücksichtnahme auch auf andere Verkehrsteilnehmer) sicherzustellen, nicht nur auf solche zu beschränken, sondern sie dienen auch der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnverkehrs im Allgemeinen.Paragraph 47 b, Absatz eins, EisenbahnG 1957 sieht für Bahnbenützende Verhaltenspflichten vor, die eine Einschränkung auf unmittelbare Beeinträchtigungen der technischen Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnischen Einrichtungen oder Schienenfahrzeuge nicht rechtfertigen. So legt die Norm fest, dass sich Bahnbenützende bei Benützung der Eisenbahnanlagen und der Schienenfahrzeuge so zu verhalten haben, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn, des Verkehrs auf der Eisenbahn sowie die Rücksicht auf andere gebieten. Vor allem die letztgenannten Verhaltensanforderungen, sich bei Benützung von Schienenfahrzeugen so zu verhalten, wie es (u.a.) die Ordnung des Eisenbahnverkehrs sowie die Rücksicht auf andere gebieten, lassen die Sichtweise, nur unmittelbare Einwirkungen auf den Zugbetrieb und Eisenbahnverkehr mit gravierendem Gefährdungspotential für Menschen oder Sachen seien von Bahnbenützenden zu unterlassen, nicht zu. Ohne Zweifel beziehen sich die Verhaltensgebote bzw. -verbote des Paragraph 47 b, Absatz eins, EisenbahnG 1957 auch auf die von der Revision angesprochenen bahngefährdende Handlungen, wie etwa das unbefugte Ziehen der Notbremse oder das Blockieren von Türen. Die Verhaltenspflichten nach Paragraph 47 b, Absatz eins, EisenbahnG 1957 sind aber sowohl nach dem Wortlaut der Norm als auch ihrem Sinn, einen geordneten Eisenbahnbetrieb (unter Rücksichtnahme auch auf andere Verkehrsteilnehmer) sicherzustellen, nicht nur auf solche zu beschränken, sondern sie dienen auch der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnverkehrs im Allgemeinen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030039.J04
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