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{'item': 'Ra 2022/03/0042'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlRa 2022/03/0042 RechtssatzDas VwG hat seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt, der Revisionswerber selbst habe einen fahrlässigen Umgang mit Schusswaffen zu verantworten, weil er es zugelassen habe, dass sein Bruder ihm eine geladene Schusswaffe in das Holster steckte, wodurch es zur Schussabgabe und zu seiner Verletzung gekommen ist. Zudem habe er zunächst versucht, die näheren Umstände des Unfalls zu verschleiern, indem er behauptet habe, den Schuss selbst abgegeben zu haben. Das VwG hat also das Fehlen der Verlässlichkeit des Revisionswerbers nicht allein mit dem Fehlverhalten eines Dritten begründet, sondern mit der eigenen Fahrlässigkeit des Revisionswerbers. Diese fallbezogene Prognose weicht von den sich aus der Rechtsprechung ergebenden Leitlinien auch nicht ab: So hat der VwGH nicht nur die Vornahme nicht sachgemäßer Schießübungen (vgl. etwa VwGH 29.10.2009, 2008/03/0099) und den unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe im Zuge deren Reinigung, wodurch es zu einer Schussverletzung gekommen ist (vgl. VwGH 19.11.2018, Ra 2018/03/0123), als ausreichende Basis für eine Prognose iSd § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG 1996 gewertet, sondern auch eine ungewollte Schussabgabe in der Wohnung des Betroffenen, der sich in der Folge weigerte, an der Aufklärung dieses gefährlichen Sachverhalts mitzuwirken und unrichtige Angaben (dort: über den Verwahrungsort seiner Waffen) machte (vgl. VwGH 22.10.2012, 2012/03/0092).Das VwG hat seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt, der Revisionswerber selbst habe einen fahrlässigen Umgang mit Schusswaffen zu verantworten, weil er es zugelassen habe, dass sein Bruder ihm eine geladene Schusswaffe in das Holster steckte, wodurch es zur Schussabgabe und zu seiner Verletzung gekommen ist. Zudem habe er zunächst versucht, die näheren Umstände des Unfalls zu verschleiern, indem er behauptet habe, den Schuss selbst abgegeben zu haben. Das VwG hat also das Fehlen der Verlässlichkeit des Revisionswerbers nicht allein mit dem Fehlverhalten eines Dritten begründet, sondern mit der eigenen Fahrlässigkeit des Revisionswerbers. Diese fallbezogene Prognose weicht von den sich aus der Rechtsprechung ergebenden Leitlinien auch nicht ab: So hat der VwGH nicht nur die Vornahme nicht sachgemäßer Schießübungen vergleiche etwa VwGH 29.10.2009, 2008/03/0099) und den unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe im Zuge deren Reinigung, wodurch es zu einer Schussverletzung gekommen ist vergleiche VwGH 19.11.2018, Ra 2018/03/0123), als ausreichende Basis für eine Prognose iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG 1996 gewertet, sondern auch eine ungewollte Schussabgabe in der Wohnung des Betroffenen, der sich in der Folge weigerte, an der Aufklärung dieses gefährlichen Sachverhalts mitzuwirken und unrichtige Angaben (dort: über den Verwahrungsort seiner Waffen) machte vergleiche VwGH 22.10.2012, 2012/03/0092). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030042.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.