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{'item': 'Ro 2022/03/0054'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.11.2023 GeschäftszahlRo 2022/03/0054 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2022/03/0055 Ro 2022/03/0056 Ro 2022/03/0057 Ro 2022/03/0058 Rechtssatz§ 33 Krnt JagdG 2000 sieht zwei gleichwertige Möglichkeiten für eine Beschlussfassung auf Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand vor, wobei die Beschlussfassung gemäß § 24 Abs. 2 Krnt JagdG 2000 jeweils dem Gemeinderat obliegt. Zusätzlich ist entweder nach § 33 Abs. 1 lit. a oder b iVm Abs. 2 und 5 Krnt JagdG 2000 die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates und die Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde oder nach § 33 Abs. 1 lit. c iVm Abs. 3 Krnt JagdG 2000 die Zustimmung der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden jagdlich nutzbaren Grundstücke mit doppelt qualifizierter Mehrheit einzuholen. Seit den Novellen LGBl. Nr. 104/1991 und Nr. 20/1995 des Krnt JagdG 1978 (wiederverlautbart als Kärntner JagdG 2000) stehen diese beiden Möglichkeiten unabhängig davon zur Verfügung, ob es sich bei dem in Aussicht genommenen Pächter um den bisherigen oder einen neuen, um einen ortsansässigen oder auswärtigen Pächter handelt. Dabei besteht unter den drei Tatbeständen des § 33 Abs. 1 lit. a, b und c Krnt JagdG 2000 keine hierarchische Reihung dahin, dass bei Vorliegen von Zustimmungserklärungen iSd lit. c jedenfalls diesem Pachtwerber zu verpachten sei (vgl. VwGH 11.4.2022, Ra 2022/03/0013, in diesem Sinne bereits VwGH 15.9.1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982).Paragraph 33, Krnt JagdG 2000 sieht zwei gleichwertige Möglichkeiten für eine Beschlussfassung auf Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand vor, wobei die Beschlussfassung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Krnt JagdG 2000 jeweils dem Gemeinderat obliegt. Zusätzlich ist entweder nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, oder b in Verbindung mit Absatz 2 und 5 Krnt JagdG 2000 die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates und die Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde oder nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Absatz 3, Krnt JagdG 2000 die Zustimmung der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden jagdlich nutzbaren Grundstücke mit doppelt qualifizierter Mehrheit einzuholen. Seit den Novellen Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991, und Nr. 20 aus 1995, des Krnt JagdG 1978 (wiederverlautbart als Kärntner JagdG 2000) stehen diese beiden Möglichkeiten unabhängig davon zur Verfügung, ob es sich bei dem in Aussicht genommenen Pächter um den bisherigen oder einen neuen, um einen ortsansässigen oder auswärtigen Pächter handelt. Dabei besteht unter den drei Tatbeständen des Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, b und c Krnt JagdG 2000 keine hierarchische Reihung dahin, dass bei Vorliegen von Zustimmungserklärungen iSd Litera c, jedenfalls diesem Pachtwerber zu verpachten sei vergleiche VwGH 11.4.2022, Ra 2022/03/0013, in diesem Sinne bereits VwGH 15.9.1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022030054.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.