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{'item': 'Ro 2022/03/0054'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.11.2023 GeschäftszahlRo 2022/03/0054 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2022/03/0055 Ro 2022/03/0056 Ro 2022/03/0057 Ro 2022/03/0058 RechtssatzNach der Rechtsprechung des VwGH wird der Gemeinderat bei der Verwertung der Gemeindejagd nicht im Rahmen der Hoheits-, sondern der Privatwirtschaftsverwaltung tätig, was zur Folge hat, dass für das vom Gemeinderat bei dieser Tätigkeit, insbesondere bei der Beratung und Beschlussfassung im Sinne des § 33 Krnt JagdG 2000, einzuhaltende Verfahren nicht das AVG, sondern die Krnt Allg GdO 1998 in Verbindung mit den besonderen Verfahrensregelungen des Krnt JagdG 2000 maßgebend ist (vgl. VwGH 15.9.1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982, zur Steiermark VwGH 29.3.1978, 975/77, VwSlg 9568 A/1978, in diesem Sinne auch OGH 30.11.2004, 4 Ob 223/04d). Die Anwendbarkeit der Krnt Allg GdO 1998 auf Beschlüsse des Gemeinderates nach § 33 Krnt JagdG 2000 ergibt sich auch daraus, dass § 24 Abs. 1 Krnt JagdG 2000 die Verpachtung des Jagdausübungsrechts in Gemeindejagdgebieten zur Aufgabe der Gemeinde macht und es sich nach § 96 Krnt JagdG 2000 um eine solche des eigenen Wirkungsbereiches handelt. Dabei regelt die Krnt Allg GdO 1998 das Verfahren des Gemeinderates u.a. als oberstes Organ der Gemeinde in Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereichs (§ 34 Abs. 1 Krnt Allg GdO 1998). Demgegenüber ist nicht zu erkennen, dass § 33 Krnt JagdG 2000 ein Sonderregime für Gemeinderatsbeschlüsse enthielte, welches die Krnt Allg GdO 1998 vollständig verdrängte, finden sich im Krnt JagdG 2000 doch keine Bestimmungen über die Einberufung, Beschlussfähigkeit, das grundsätzliche Mehrheitserfordernis oder die Befangenheit von Mitgliedern des Gemeinderates (vgl. demgegenüber etwa die §§ 35 bis 37, 39 und 40 Krnt Allg GdO 1998).Nach der Rechtsprechung des VwGH wird der Gemeinderat bei der Verwertung der Gemeindejagd nicht im Rahmen der Hoheits-, sondern der Privatwirtschaftsverwaltung tätig, was zur Folge hat, dass für das vom Gemeinderat bei dieser Tätigkeit, insbesondere bei der Beratung und Beschlussfassung im Sinne des Paragraph 33, Krnt JagdG 2000, einzuhaltende Verfahren nicht das AVG, sondern die Krnt Allg GdO 1998 in Verbindung mit den besonderen Verfahrensregelungen des Krnt JagdG 2000 maßgebend ist vergleiche VwGH 15.9.1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982, zur Steiermark VwGH 29.3.1978, 975/77, VwSlg 9568 A/1978, in diesem Sinne auch OGH 30.11.2004, 4 Ob 223/04d). Die Anwendbarkeit der Krnt Allg GdO 1998 auf Beschlüsse des Gemeinderates nach Paragraph 33, Krnt JagdG 2000 ergibt sich auch daraus, dass Paragraph 24, Absatz eins, Krnt JagdG 2000 die Verpachtung des Jagdausübungsrechts in Gemeindejagdgebieten zur Aufgabe der Gemeinde macht und es sich nach Paragraph 96, Krnt JagdG 2000 um eine solche des eigenen Wirkungsbereiches handelt. Dabei regelt die Krnt Allg GdO 1998 das Verfahren des Gemeinderates u.a. als oberstes Organ der Gemeinde in Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereichs (Paragraph 34, Absatz eins, Krnt Allg GdO 1998). Demgegenüber ist nicht zu erkennen, dass Paragraph 33, Krnt JagdG 2000 ein Sonderregime für Gemeinderatsbeschlüsse enthielte, welches die Krnt Allg GdO 1998 vollständig verdrängte, finden sich im Krnt JagdG 2000 doch keine Bestimmungen über die Einberufung, Beschlussfähigkeit, das grundsätzliche Mehrheitserfordernis oder die Befangenheit von Mitgliedern des Gemeinderates vergleiche demgegenüber etwa die Paragraphen 35 bis 37, 39 und 40 Krnt Allg GdO 1998). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022030054.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.