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{'item': 'Ro 2022/03/0054'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.11.2023 GeschäftszahlRo 2022/03/0054 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2022/03/0055 Ro 2022/03/0056 Ro 2022/03/0057 Ro 2022/03/0058 RechtssatzSoweit die Revision die Nichtanwendung der Krnt Allg GdO 1998 darauf stützt, dass der Gemeinderat "bloß als Vertreter der Grundeigentümer tätig" werde, ist sie darauf zu verweisen, dass das Krnt JagdG 2000 - anders das Stmk JagdG 1986 in seinem § 13 Abs. 1 - keine Bestimmung mit einem derartigen Inhalt enthält. Demensprechend beziehen sich die von der Revision als Beleg zitierten Entscheidungen entweder auf die Steiermark (so VwGH 18.11.1976, 2447/76, VwSlg 9184 A/1976, und 21.9.1988, 88/03/0070, VwSlg 12774 A/1988) oder enthalten keine solche Aussage (so VwGH 15.9.1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982, und OGH 30.11.2004, 4 Ob 223/04d). Unabhängig davon wäre auch eine Vertretung der Grundeigentümer durch den Gemeinderat als Privatwirtschaftsverwaltung anzusehen, die als Angelegenheit der Gemeinde in ihrem eigenen Wirkungsbereich (vgl. § 1 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Krnt Allg GdO 1998) den Regelungen der Krnt Allg GdO 1998 unterläge. Auch der Umstand, dass ein Beschluss des Gemeinderates nach § 33 Abs. 1 lit. c Krnt JagdG 2000 für seine Wirksamkeit der Zustimmung der Grundeigentümer bedarf, ändert nichts daran, dass die Beschlussfassung auch in diesem Fall nach § 24 Abs. 2 Krnt JagdG 2000 dem Gemeinderat obliegt und dieser bei der Verwertung der Gemeindejagd an den im Verfahren nach § 33 Abs. 3 Krnt JagdG 2000 ermittelten Willen der Grundeigentümer nicht gebunden ist (vgl. VwGH 11.4.2022, Ra 2022/03/0013, und 15.9.1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982, wonach einer Verpachtung nach § 33 Abs. 1 lit. c Krnt JagdG 2000 selbst bei Vorliegen der erforderlichen Zustimmungserklärungen keine Priorität gegenüber den anderen Varianten zukommt, und § 33 Abs. 2 letzter Satz Krnt JagdG 2000 über die Möglichkeit der Beschlussfassung, dass eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, auch in den Fällen des § 33 Abs. 1 lit. c Krnt JagdG 2000).Soweit die Revision die Nichtanwendung der Krnt Allg GdO 1998 darauf stützt, dass der Gemeinderat "bloß als Vertreter der Grundeigentümer tätig" werde, ist sie darauf zu verweisen, dass das Krnt JagdG 2000 - anders das Stmk JagdG 1986 in seinem Paragraph 13, Absatz eins, - keine Bestimmung mit einem derartigen Inhalt enthält. Demensprechend beziehen sich die von der Revision als Beleg zitierten Entscheidungen entweder auf die Steiermark (so VwGH 18.11.1976, 2447/76, VwSlg 9184 A/1976, und 21.9.1988, 88/03/0070, VwSlg 12774 A/1988) oder enthalten keine solche Aussage (so VwGH 15.9.1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982, und OGH 30.11.2004, 4 Ob 223/04d). Unabhängig davon wäre auch eine Vertretung der Grundeigentümer durch den Gemeinderat als Privatwirtschaftsverwaltung anzusehen, die als Angelegenheit der Gemeinde in ihrem eigenen Wirkungsbereich vergleiche Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins, Krnt Allg GdO 1998) den Regelungen der Krnt Allg GdO 1998 unterläge. Auch der Umstand, dass ein Beschluss des Gemeinderates nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, Krnt JagdG 2000 für seine Wirksamkeit der Zustimmung der Grundeigentümer bedarf, ändert nichts daran, dass die Beschlussfassung auch in diesem Fall nach Paragraph 24, Absatz 2, Krnt JagdG 2000 dem Gemeinderat obliegt und dieser bei der Verwertung der Gemeindejagd an den im Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 3, Krnt JagdG 2000 ermittelten Willen der Grundeigentümer nicht gebunden ist vergleiche VwGH 11.4.2022, Ra 2022/03/0013, und 15.9.1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982, wonach einer Verpachtung nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, Krnt JagdG 2000 selbst bei Vorliegen der erforderlichen Zustimmungserklärungen keine Priorität gegenüber den anderen Varianten zukommt, und Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz Krnt JagdG 2000 über die Möglichkeit der Beschlussfassung, dass eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, auch in den Fällen des Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, Krnt JagdG 2000). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022030054.J06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.