RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.11.2023 GeschäftszahlRo 2022/03/0054 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2022/03/0055 Ro 2022/03/0056 Ro 2022/03/0057 Ro 2022/03/0058 RechtssatzBei der Verlautbarung nach § 33 Abs. 5 Krnt JagdG 2000 handelt es sich nicht um eine Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Verpachtungsbeschluss des Gemeinderates nach § 33 Abs. 1 lit. a oder b Krnt JagdG
- Dies ergibt sich schon daraus, dass etwa ein Beschluss auf freihändige Vergabe nach § 33 Abs. 1 lit. c Krnt JagdG 2000 oder ein Beschluss auf Versteigerung des Jagdausübungsrechtes keiner solchen Verlautbarung bedarf. Demensprechend setzt eine Verlautbarung nach § 33 Abs. 5 Krnt JagdG 2000 vielmehr voraus, dass bereits ein wirksamer Beschluss nach § 33 Abs. 1 lit. a oder b Krnt JagdG 2000 - etwa im Hinblick auf die erforderliche Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates - vorliegt (vgl. VwGH 15.9.1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982, in diesem Sinn auch VwGH 15.9.1982, 81/03/0198, VwSlg 10812 A/1982). Weil die Verlautbarung nach § 33 Abs. 5 Krnt JagdG 2000 ausschließlich für jene Gemeinderatsbeschlüsse vorgesehen ist, die der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde unterliegen, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie lediglich der Vorbereitung dieses Genehmigungsverfahrens dient. Sie ermöglicht dabei einerseits den betroffenen Grundeigentümern, vom Gegenstand des Beschlusses Kenntnis zu nehmen und ihre Einwendungen dagegen geordnet vorzubringen, und grenzt andererseits den Kreis der Parteien im Genehmigungsverfahren ein.Bei der Verlautbarung nach Paragraph 33, Absatz 5, Krnt JagdG 2000 handelt es sich nicht um eine Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Verpachtungsbeschluss des Gemeinderates nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, oder b Krnt JagdG
- Dies ergibt sich schon daraus, dass etwa ein Beschluss auf freihändige Vergabe nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, Krnt JagdG 2000 oder ein Beschluss auf Versteigerung des Jagdausübungsrechtes keiner solchen Verlautbarung bedarf. Demensprechend setzt eine Verlautbarung nach Paragraph 33, Absatz 5, Krnt JagdG 2000 vielmehr voraus, dass bereits ein wirksamer Beschluss nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, oder b Krnt JagdG 2000 - etwa im Hinblick auf die erforderliche Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates - vorliegt vergleiche VwGH 15.9.1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982, in diesem Sinn auch VwGH 15.9.1982, 81/03/0198, VwSlg 10812 A/1982). Weil die Verlautbarung nach Paragraph 33, Absatz 5, Krnt JagdG 2000 ausschließlich für jene Gemeinderatsbeschlüsse vorgesehen ist, die der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde unterliegen, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie lediglich der Vorbereitung dieses Genehmigungsverfahrens dient. Sie ermöglicht dabei einerseits den betroffenen Grundeigentümern, vom Gegenstand des Beschlusses Kenntnis zu nehmen und ihre Einwendungen dagegen geordnet vorzubringen, und grenzt andererseits den Kreis der Parteien im Genehmigungsverfahren ein. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022030054.J08