RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.11.2023 GeschäftszahlRo 2022/03/0054 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2022/03/0055 Ro 2022/03/0056 Ro 2022/03/0057 Ro 2022/03/0058 RechtssatzZu den Rechtsfolgen einer Verletzung der Bestimmungen über die Verlautbarung des Verpachtungsbeschlusses ist davon auszugehen, dass sich aus § 33 Abs. 6 Krnt JagdG 2000 ergibt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. das VwG dem Verpachtungsbeschluss die Genehmigung auch bei Vorliegen von "Verfahrensmängeln" (also Mängeln im vorgelagerten Verfahren des Gemeinderates oder Jagdverwaltungsbeirates), wozu auch die Verlautbarung des Gemeinderatsbeschlusses gehört, zu versagen hat. Wird der nach § 33 Abs. 5 erster Satz Krnt JagdG 2005 gesetzlich vorgesehene Vorgang nicht eingehalten (und versagt die Bezirksverwaltungsbehörde dem Gemeinderatsbeschluss nicht schon deshalb die Genehmigung), so hat dies zur Folge, dass einem Grundeigentümer iSd § 33 Abs. 9 Krnt JagdG 2000 ein Beschwerderecht an das VwG unabhängig davon zusteht, ob er Einwendungen erhoben hat oder nicht (vgl. bereits zum insofern vergleichbaren § 25 Abs. 3 Krnt JagdG 1961 VwGH 24.9.1964, 695, 788/64, VwSlg 6434 A/1964). Weil im Genehmigungsverfahren nicht nur über die Einwendungen abzusprechen, sondern über die Genehmigung des Verpachtungsbeschlusses zu entscheiden ist, wären dem Verfahren in einem solchen Fall daher sämtliche Grundeigentümer iSd § 33 Abs. 9 Krnt JagdG 2000 beizuziehen. Davon zu unterscheiden ist hingegen die Frage, welche Gründe die Grundeigentümer gegen die Genehmigung der Verpachtung einwenden können, womit auch die ihnen eingeräumten subjektiven Rechte begrenzt sind.Zu den Rechtsfolgen einer Verletzung der Bestimmungen über die Verlautbarung des Verpachtungsbeschlusses ist davon auszugehen, dass sich aus Paragraph 33, Absatz 6, Krnt JagdG 2000 ergibt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. das VwG dem Verpachtungsbeschluss die Genehmigung auch bei Vorliegen von "Verfahrensmängeln" (also Mängeln im vorgelagerten Verfahren des Gemeinderates oder Jagdverwaltungsbeirates), wozu auch die Verlautbarung des Gemeinderatsbeschlusses gehört, zu versagen hat. Wird der nach Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz Krnt JagdG 2005 gesetzlich vorgesehene Vorgang nicht eingehalten (und versagt die Bezirksverwaltungsbehörde dem Gemeinderatsbeschluss nicht schon deshalb die Genehmigung), so hat dies zur Folge, dass einem Grundeigentümer iSd Paragraph 33, Absatz 9, Krnt JagdG 2000 ein Beschwerderecht an das VwG unabhängig davon zusteht, ob er Einwendungen erhoben hat oder nicht vergleiche bereits zum insofern vergleichbaren Paragraph 25, Absatz 3, Krnt JagdG 1961 VwGH 24.9.1964, 695, 788/64, VwSlg 6434 A/1964). Weil im Genehmigungsverfahren nicht nur über die Einwendungen abzusprechen, sondern über die Genehmigung des Verpachtungsbeschlusses zu entscheiden ist, wären dem Verfahren in einem solchen Fall daher sämtliche Grundeigentümer iSd Paragraph 33, Absatz 9, Krnt JagdG 2000 beizuziehen. Davon zu unterscheiden ist hingegen die Frage, welche Gründe die Grundeigentümer gegen die Genehmigung der Verpachtung einwenden können, womit auch die ihnen eingeräumten subjektiven Rechte begrenzt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022030054.J09
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.