RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2022 GeschäftszahlRa 2022/03/0055 RechtssatzDas Dienstverhältnis der ÖBB-Bediensteten beruhte bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes (BGBl. Nr. 825/1992) trotz eines (damals) in verschiedenen Punkten deutlich hervortretenden öffentlich-rechtlichen Einschlages auf einem privatrechtlichen Vertrag zum Bund (vgl. etwa VwGH 12.7.1990, 90/09/0091; VfGH 20.6.2007, B 1470/06; OGH 27.2.2003, 8 ObA 14/03x; OGH 7.7.2004, 9 ObA 21/04k). Den diversen Dienstvorschriften wie Bundesbahnpensionsordnung, Dienstordnung, Disziplinarordnung, Besoldungsordnung kam nur der Charakter von Vertragsschablonen zu, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam wurden. Diese Erwägungen treffen grundsätzlich auch auf die mit
- Jänner 1996 in Kraft getretenen "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen" ("AVB") zu, die seither als Vertragsschablone für die einzelnen Dienstverträge dienen. Durch die Ausgliederung und Neuregelung der Dienstverhältnisse durch die AVB ist der öffentlich-rechtliche Einschlag weggefallen; die Dienstverhältnisse zu den österreichischen Bundesbahnen sind nunmehr als rein privatrechtlich zu beurteilen (vgl. nur etwa OGH 7.7.2004, 9 ObA 21/04k). Die vom VwGH hinsichtlich eines Vergütungsanspruchs von Beamten angestellten Erwägungen (vgl. dazu VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235, und VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0112) sind deshalb nicht einschlägig.Das Dienstverhältnis der ÖBB-Bediensteten beruhte bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,) trotz eines (damals) in verschiedenen Punkten deutlich hervortretenden öffentlich-rechtlichen Einschlages auf einem privatrechtlichen Vertrag zum Bund vergleiche etwa VwGH 12.7.1990, 90/09/0091; VfGH 20.6.2007, B 1470/06; OGH 27.2.2003, 8 ObA 14/03x; OGH 7.7.2004, 9 ObA 21/04k). Den diversen Dienstvorschriften wie Bundesbahnpensionsordnung, Dienstordnung, Disziplinarordnung, Besoldungsordnung kam nur der Charakter von Vertragsschablonen zu, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam wurden. Diese Erwägungen treffen grundsätzlich auch auf die mit
- Jänner 1996 in Kraft getretenen "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen" ("AVB") zu, die seither als Vertragsschablone für die einzelnen Dienstverträge dienen. Durch die Ausgliederung und Neuregelung der Dienstverhältnisse durch die AVB ist der öffentlich-rechtliche Einschlag weggefallen; die Dienstverhältnisse zu den österreichischen Bundesbahnen sind nunmehr als rein privatrechtlich zu beurteilen vergleiche nur etwa OGH 7.7.2004, 9 ObA 21/04k). Die vom VwGH hinsichtlich eines Vergütungsanspruchs von Beamten angestellten Erwägungen vergleiche dazu VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235, und VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0112) sind deshalb nicht einschlägig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030055.L02