RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2022 GeschäftszahlRa 2022/03/0098 RechtssatzSoweit das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil nicht in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist, wird die Rechtssache durch das aufhebende Urteil des OGH in den status quo ante zurückversetzt, das heißt in denjenigen Stand, in welchem sie sich bei Beginn der ursprünglichen Hauptverhandlung befunden hatte. Das Strafgericht, an das die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung verwiesen wird, hat auch im zweiten Rechtsgang die ursprüngliche Anklage zugrunde zu legen, sofern der OGH nicht eine Abweichung angeordnet hat (vgl. §§ 293 iVm 344 StPO). Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gilt, wenn das Gericht nicht im Einzelnen etwas anderes anordnet, auch für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie für ein allfälliges Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde oder eines Antrages auf Erneuerung des Strafverfahrens (vgl. § 61 Abs. 4 StPO). All dies spricht dafür, dass mit der Urteilsaufhebung durch den OGH kein neues (Straf-)Verfahren beginnt. Dass dem § 16 Abs. 4 RAO ein anderes Begriffsverständnis eines (einheitlichen) Strafverfahrens zugrunde läge, ist weder dem Wortlaut der Norm noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Wenn das erstinstanzliche Gericht infolge der kassatorischen Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes nochmals zu verhandeln und zu entscheiden hat, so begründet dies zwar einen eigenen Verfahrensabschnitt, jedoch kein eigenes (neues) Verfahren im Sinne des § 16 Abs. 4 RAO.Soweit das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil nicht in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist, wird die Rechtssache durch das aufhebende Urteil des OGH in den status quo ante zurückversetzt, das heißt in denjenigen Stand, in welchem sie sich bei Beginn der ursprünglichen Hauptverhandlung befunden hatte. Das Strafgericht, an das die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung verwiesen wird, hat auch im zweiten Rechtsgang die ursprüngliche Anklage zugrunde zu legen, sofern der OGH nicht eine Abweichung angeordnet hat vergleiche Paragraphen 293, in Verbindung mit 344 StPO). Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gilt, wenn das Gericht nicht im Einzelnen etwas anderes anordnet, auch für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie für ein allfälliges Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde oder eines Antrages auf Erneuerung des Strafverfahrens vergleiche Paragraph 61, Absatz 4, StPO). All dies spricht dafür, dass mit der Urteilsaufhebung durch den OGH kein neues (Straf-)Verfahren beginnt. Dass dem Paragraph 16, Absatz 4, RAO ein anderes Begriffsverständnis eines (einheitlichen) Strafverfahrens zugrunde läge, ist weder dem Wortlaut der Norm noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Wenn das erstinstanzliche Gericht infolge der kassatorischen Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes nochmals zu verhandeln und zu entscheiden hat, so begründet dies zwar einen eigenen Verfahrensabschnitt, jedoch kein eigenes (neues) Verfahren im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, RAO. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030098.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.