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{'item': 'Ra 2022/03/0104'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2022 GeschäftszahlRa 2022/03/0104 RechtssatzDer VwGH hat schon in seinem Erkenntnis vom

  1. Februar 2007, 2004/03/0210, bei Beurteilung der Rechtswirkungen einer Empfehlung der Kommission über relevante Märkte des elektronischen Kommunikationssektors nach der Richtlinie 2002/21/EG, unter Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH ausgeführt, dass der dort zu beurteilenden Empfehlung wegen einer Regelung in der Richtlinie 2002/21/EG, wodurch die Kommission - zudem inhaltlich eng determiniert - mit der Erlassung dieser Empfehlung beauftragt wird, und die ein ausdrückliches Berücksichtigungsangebot für die nationalen Regulierungsbehörden festlegt, besonderes Gewicht zukommt. Nichts anderes gilt im vorliegenden Zusammenhang: Die Agentur, die die in Rede stehenden AMC erarbeitet hat, wurde durch die VO 2018/1139 etabliert, deren Hauptziel die Erreichung und Aufrechterhaltung eines hohen einheitlichen Niveaus der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt ist (Art. 1 Abs. 1 leg. cit.). Art. 76 Abs. 3 der VO 2018/1139 verpflichtet die Agentur (u.a.) zur Erarbeitung von AMC; diese zählen also zu den "Maßnahmen" der Agentur iSd Art. 76 leg. cit. Für die Erarbeitung dieser Maßnahmen wird in Art. 115 der VO 2018/1139 ein besonderes Verfahren - unter Einbeziehung auch der Mitgliedstaaten - festgelegt. Der Inhalt der AMC wird zudem nicht bloß durch die Zielvorgaben des Art. 1 Abs. 1 der VO 2018/1139 (einheitlich hohes Sicherheitsniveau) determiniert, sondern schon durch die Regelungen der VO 1178/2011: Diese (entsprechend ihrem Art. 12 jedenfalls verbindliche und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anzuwendende) Norm legt in ihrem Anhang I (Teil-FCL) einen Minimalstandard für die von jedem Bewerber um einen Sprachenvermerk nachzuweisenden Sprachkenntnisse fest und verlangt unmissverständlich, dass dabei die Fähigkeit zu effektiver Kommunikation sowohl bei rein akustischem Kontakt als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner (FCL.055 (b)1) nachzuweisen ist.Der VwGH hat schon in seinem Erkenntnis vom
  2. Februar 2007, 2004/03/0210, bei Beurteilung der Rechtswirkungen einer Empfehlung der Kommission über relevante Märkte des elektronischen Kommunikationssektors nach der Richtlinie 2002/21/EG, unter Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH ausgeführt, dass der dort zu beurteilenden Empfehlung wegen einer Regelung in der Richtlinie 2002/21/EG, wodurch die Kommission - zudem inhaltlich eng determiniert - mit der Erlassung dieser Empfehlung beauftragt wird, und die ein ausdrückliches Berücksichtigungsangebot für die nationalen Regulierungsbehörden festlegt, besonderes Gewicht zukommt. Nichts anderes gilt im vorliegenden Zusammenhang: Die Agentur, die die in Rede stehenden AMC erarbeitet hat, wurde durch die VO 2018/1139 etabliert, deren Hauptziel die Erreichung und Aufrechterhaltung eines hohen einheitlichen Niveaus der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt ist (Artikel eins, Absatz eins, leg. cit.). Artikel 76, Absatz 3, der VO 2018/1139 verpflichtet die Agentur (u.a.) zur Erarbeitung von AMC; diese zählen also zu den "Maßnahmen" der Agentur iSd Artikel 76, leg. cit. Für die Erarbeitung dieser Maßnahmen wird in Artikel 115, der VO 2018/1139 ein besonderes Verfahren - unter Einbeziehung auch der Mitgliedstaaten - festgelegt. Der Inhalt der AMC wird zudem nicht bloß durch die Zielvorgaben des Artikel eins, Absatz eins, der VO 2018/1139 (einheitlich hohes Sicherheitsniveau) determiniert, sondern schon durch die Regelungen der VO 1178/2011: Diese (entsprechend ihrem Artikel 12, jedenfalls verbindliche und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anzuwendende) Norm legt in ihrem Anhang römisch eins (Teil-FCL) einen Minimalstandard für die von jedem Bewerber um einen Sprachenvermerk nachzuweisenden Sprachkenntnisse fest und verlangt unmissverständlich, dass dabei die Fähigkeit zu effektiver Kommunikation sowohl bei rein akustischem Kontakt als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner (FCL.055 (b)1) nachzuweisen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030104.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.