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{'item': 'Ra 2022/03/0208'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.10.2023 GeschäftszahlRa 2022/03/0208 RechtssatzIm Erkenntnis vom

  1. April 1986, 85/03/0180, hat der VwGH ausgeführt, dass es auf der Hand liege, dass für die verlässliche Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgebend sein müssten. Sowohl dieses Erkenntnis als auch die daran anknüpfenden Entscheidungen des VwGH zu Abschussplänen, in denen das Unterbleiben von Wildzählungen bemängelt wurde, betrafen jedoch - soweit überblickbar - ausschließlich den Abschuss von Rotwild (VwGH 8.7.1991, 91/19/0008, 19.12.2006, 2004/03/0155, 19.12.2006, 2004/03/0172, 28.2.2007, 2006/03/0142, 20.3.2007, 2006/03/0157, 20.3.2007, 2006/03/0170, 18.9.2013, 2011/03/0177, 24.9.2014, 2013/03/0003, 27.11.2014, 2013/03/0160, 9.9.2015, Ro 2014/03/0023, 21.4.2021, Ra 2021/03/0046, und 20.9.2022, Ra 2022/03/0105) oder Gamswild (VwGH 29.3.1989, 88/03/0252). Zu einem Abschussplan für Reh- und Gamswild hat der VwGH bereits festgehalten, dass auch dafür unter anderem der Grundsatz der Maßgabe des tatsächlichen Wildstandes in dem betreffenden Jagdgebiet gilt. Mag die Ermittlung des Wildstandes insbesondere beim Rehwild auch schwierig sein, weil es sich nicht mit der erforderlichen Genauigkeit zählen lässt, so ist es doch auch hier - etwa aufgrund von Rückschlüssen aus der Anzahl und dem Alter des erlegten Wildes - möglich, den Wildstand einigermaßen verlässlich festzustellen (vgl. VwGH 28.10.1991, 91/19/0203).Im Erkenntnis vom
  2. April 1986, 85/03/0180, hat der VwGH ausgeführt, dass es auf der Hand liege, dass für die verlässliche Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgebend sein müssten. Sowohl dieses Erkenntnis als auch die daran anknüpfenden Entscheidungen des VwGH zu Abschussplänen, in denen das Unterbleiben von Wildzählungen bemängelt wurde, betrafen jedoch - soweit überblickbar - ausschließlich den Abschuss von Rotwild (VwGH 8.7.1991, 91/19/0008, 19.12.2006, 2004/03/0155, 19.12.2006, 2004/03/0172, 28.2.2007, 2006/03/0142, 20.3.2007, 2006/03/0157, 20.3.2007, 2006/03/0170, 18.9.2013, 2011/03/0177, 24.9.2014, 2013/03/0003, 27.11.2014, 2013/03/0160, 9.9.2015, Ro 2014/03/0023, 21.4.2021, Ra 2021/03/0046, und 20.9.2022, Ra 2022/03/0105) oder Gamswild (VwGH 29.3.1989, 88/03/0252). Zu einem Abschussplan für Reh- und Gamswild hat der VwGH bereits festgehalten, dass auch dafür unter anderem der Grundsatz der Maßgabe des tatsächlichen Wildstandes in dem betreffenden Jagdgebiet gilt. Mag die Ermittlung des Wildstandes insbesondere beim Rehwild auch schwierig sein, weil es sich nicht mit der erforderlichen Genauigkeit zählen lässt, so ist es doch auch hier - etwa aufgrund von Rückschlüssen aus der Anzahl und dem Alter des erlegten Wildes - möglich, den Wildstand einigermaßen verlässlich festzustellen vergleiche VwGH 28.10.1991, 91/19/0203). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030208.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.