RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.11.2023 GeschäftszahlRa 2022/03/0224 RechtssatzDer VwGH hat im Erkenntnis vom
- September 2023, Ra 2023/03/0052, zunächst klargestellt, dass ein Anspruch auf Witwen(Witwer)rente nach der Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung B) kumulativ zu einem solchen Anspruch nach der Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil A der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung A) besteht. Er hat weiters ausgeführt, dass jede Grundlage dafür fehlt, diesen Anspruch mit dem "geschuldeten Unterhalt" zu begrenzen. Die Witwen(Witwer)rente nach der Satzung B ist daher nach deren Bestimmungen unabhängig von der Höhe des Unterhaltsanspruchs gegen den Verstorbenen (die Verstorbene) zu ermitteln. § 71 Satzung B sieht zur Wahrung wohlerworbener Rechte die Anwendung der bis zum
- Dezember 2017 in Kraft stehenden Übergangsbestimmungen der Satzungen der Versorgungseinrichtungen Teil B der Rechtsanwaltskammern, aus denen Rechte entstanden sind, vor. Die hier maßgeblichen Übergangsbestimmungen des § 21 Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil B der Stmk Rechtsanwaltskammer enthalten jedoch keine Regelungen betreffend Witwen(Witwer)renten. Das VwG hat daher die Höhe der Witwenrente nach der Satzung Versorgungseinrichtung Teil B ÖRAK in Anwendung der hierfür maßgeblichen Bestimmungen, insbesondere des § 35 dieser Satzung, zu berechnen und die notwendigen Feststellungen zur Ermittlung der danach maßgebenden Parameter zu treffen.Der VwGH hat im Erkenntnis vom
- September 2023, Ra 2023/03/0052, zunächst klargestellt, dass ein Anspruch auf Witwen(Witwer)rente nach der Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung B) kumulativ zu einem solchen Anspruch nach der Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil A der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung A) besteht. Er hat weiters ausgeführt, dass jede Grundlage dafür fehlt, diesen Anspruch mit dem "geschuldeten Unterhalt" zu begrenzen. Die Witwen(Witwer)rente nach der Satzung B ist daher nach deren Bestimmungen unabhängig von der Höhe des Unterhaltsanspruchs gegen den Verstorbenen (die Verstorbene) zu ermitteln. Paragraph 71, Satzung B sieht zur Wahrung wohlerworbener Rechte die Anwendung der bis zum
- Dezember 2017 in Kraft stehenden Übergangsbestimmungen der Satzungen der Versorgungseinrichtungen Teil B der Rechtsanwaltskammern, aus denen Rechte entstanden sind, vor. Die hier maßgeblichen Übergangsbestimmungen des Paragraph 21, Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil B der Stmk Rechtsanwaltskammer enthalten jedoch keine Regelungen betreffend Witwen(Witwer)renten. Das VwG hat daher die Höhe der Witwenrente nach der Satzung Versorgungseinrichtung Teil B ÖRAK in Anwendung der hierfür maßgeblichen Bestimmungen, insbesondere des Paragraph 35, dieser Satzung, zu berechnen und die notwendigen Feststellungen zur Ermittlung der danach maßgebenden Parameter zu treffen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030224.L05
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