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Ra 2022/03/0234

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlRa 2022/03/0234 RechtssatzDer bloße Hinweis darauf, dass der Erwachsenenvertreter des Revisionswerbers selbst Rechtsanwalt ist, kann eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 VwGVG 2014 schon deshalb nicht ersetzen, weil der gerichtliche Erwachsenenvertreter nach § 276 ABGB grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung (Abs. 1) bzw. angemessenes Entgelt (Abs. 3) hat, letzterer Anspruch für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht besteht, soweit beim Vertretenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind. Der Umstand, dass als gerichtlicher Erwachsenenvertreter ein Rechtsanwalt bestellt ist, hindert also die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 40 Abs. 1 VwGVG 2014 nicht.Der bloße Hinweis darauf, dass der Erwachsenenvertreter des Revisionswerbers selbst Rechtsanwalt ist, kann eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG 2014 schon deshalb nicht ersetzen, weil der gerichtliche Erwachsenenvertreter nach Paragraph 276, ABGB grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung (Absatz eins,) bzw. angemessenes Entgelt (Absatz 3,) hat, letzterer Anspruch für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht besteht, soweit beim Vertretenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind.

Der Umstand, dass als gerichtlicher Erwachsenenvertreter ein Rechtsanwalt bestellt ist, hindert also die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG 2014 nicht.

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030234.L02

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