RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.03.2023 GeschäftszahlRa 2022/03/0274 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2022/03/0103 E
- März 2023 RS 3 StammrechtssatzDie Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 1 lit. d iVm. Abs. 3 Wr ProstG 2011 enthält die gesetzliche Grundlage für zwei unterschiedliche Regelungsgegenstände, und zwar zum einen für Sicherheitsvorkehrungen betreffend Prostitutionslokale - auf dieser Grundlage wurde die Wr SicherheitsvorkehrungenV 2013 erlassen - und zum anderen für Sicherheitsvorkehrungen betreffend den Schutz der Prostituierten - auf dieser Grundlage wurde die Wr Prostituierten-SchutzV 2011 erlassen. Vor diesem Hintergrund ist die Blankettstrafnorm des § 17 Abs. 2 lit. c Wr ProstG 2011 zu verstehen. Sie verweist für die Umschreibung des Tatbildes auf die "Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume". Darunter kann angesichts des zweigeteilten Regelungsgehaltes der Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 1 lit. d iVm. Abs. 3 Wr ProstG 2011 und der beiden auf dieser Grundlage ergangenen Verordnungen schon nach dem Wortlaut von Strafdrohung und Verordnungstiteln nicht die Wr Prostituierten-SchutzV 2011 gemeint sein. Vielmehr bezog sich die Strafdrohung des § 17 Abs. 2 lit. c Wr ProstG 2011 auf die bis
- Juli 2013 in Kraft stehende Wr SicherheitsvorkehrungenV 1984 und erfasst seither die Wr SicherheitsvorkehrungenV 2013, welche die Vorgängerregelung ablöste. Übertretungen der Wr Prostituierten-SchutzV 2011 sind demnach nicht von der Strafdrohung des § 17 Abs. 2 lit. c Wr ProstG 2011 erfasst.Die Verordnungsermächtigung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Absatz 3, Wr ProstG 2011 enthält die gesetzliche Grundlage für zwei unterschiedliche Regelungsgegenstände, und zwar zum einen für Sicherheitsvorkehrungen betreffend Prostitutionslokale - auf dieser Grundlage wurde die Wr SicherheitsvorkehrungenV 2013 erlassen - und zum anderen für Sicherheitsvorkehrungen betreffend den Schutz der Prostituierten - auf dieser Grundlage wurde die Wr Prostituierten-SchutzV 2011 erlassen. Vor diesem Hintergrund ist die Blankettstrafnorm des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Wr ProstG 2011 zu verstehen. Sie verweist für die Umschreibung des Tatbildes auf die "Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume". Darunter kann angesichts des zweigeteilten Regelungsgehaltes der Verordnungsermächtigung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Absatz 3, Wr ProstG 2011 und der beiden auf dieser Grundlage ergangenen Verordnungen schon nach dem Wortlaut von Strafdrohung und Verordnungstiteln nicht die Wr Prostituierten-SchutzV 2011 gemeint sein. Vielmehr bezog sich die Strafdrohung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Wr ProstG 2011 auf die bis
- Juli 2013 in Kraft stehende Wr SicherheitsvorkehrungenV 1984 und erfasst seither die Wr SicherheitsvorkehrungenV 2013, welche die Vorgängerregelung ablöste. Übertretungen der Wr Prostituierten-SchutzV 2011 sind demnach nicht von der Strafdrohung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Wr ProstG 2011 erfasst. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030274.L02
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