RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.09.2023 GeschäftszahlRa 2022/03/0277 RechtssatzDer Begriff "Atemschutzmaske" legt bereits nahe, dass eine Maske iSd. § 2 Abs. 1 der
- COVID-19-SchutzmaßnahmenV sowohl den Mund-, als auch den Nasenbereich abdeckt, erfolgt die Atmung doch durch beide genannten Organe. Diese Auslegung wird bei systematischer Betrachtung durch die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 4 Z 8 leg. cit. bestätigt, wonach Personen, denen das Tragen einer Maske iSd. § 2 Abs. 1 leg. cit. aus gesundheitlichen bzw. behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden konnte, eine "sonstige" (näher umschriebene) mechanische Schutzvorrichtung tragen durften, sofern diese "den Mund- und Nasenbereich" abdeckte. Auch die gesetzliche Grundlage der Maskenpflicht des § 14 Abs. 1 Z 2 der
- COVID-19-SchutzmaßnahmenV stützt dieses Verständnis. § 1 Abs. 5 Z 2 COVID-19-MaßnahmenG 2020 sieht als Auflage, an deren Einhaltung Zusammenkünfte, wie im vorliegenden Fall Versammlungen nach dem VersammlungsG 1953, gebunden werden können, die Verpflichtung zum Tragen einer "den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung" vor. Eine Auslegung, nach welcher eine Maske lediglich den Mund-, und nicht auch den Nasenbereich abdecken müsste, widerspräche auch dem Zweck der Maskenpflicht. Diese stellte eine gesundheitspolitische Maßnahme dar, welche - durch Verhinderung der Übertragbarkeit des Virus über die Atemwege - die Verbreitung von COVID-19 verhindern sollte (vgl. § 1 Abs. 1 COVID-19-MaßnahmenG 2020; vgl. dazu VfGH 23.9.2021, V 155/2021; 3.12.2021, V 617/2020, V 618/2020; VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0043,0044; 12.5.2023, Ra 2023/09/0039, mwN zur Rechtsprechung des VfGH).Der Begriff "Atemschutzmaske" legt bereits nahe, dass eine Maske iSd. Paragraph 2, Absatz eins, der
- COVID-19-SchutzmaßnahmenV sowohl den Mund-, als auch den Nasenbereich abdeckt, erfolgt die Atmung doch durch beide genannten Organe. Diese Auslegung wird bei systematischer Betrachtung durch die Ausnahmebestimmung des Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. bestätigt, wonach Personen, denen das Tragen einer Maske iSd. Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. aus gesundheitlichen bzw. behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden konnte, eine "sonstige" (näher umschriebene) mechanische Schutzvorrichtung tragen durften, sofern diese "den Mund- und Nasenbereich" abdeckte. Auch die gesetzliche Grundlage der Maskenpflicht des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, der
- COVID-19-SchutzmaßnahmenV stützt dieses Verständnis. Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, COVID-19-MaßnahmenG 2020 sieht als Auflage, an deren Einhaltung Zusammenkünfte, wie im vorliegenden Fall Versammlungen nach dem VersammlungsG 1953, gebunden werden können, die Verpflichtung zum Tragen einer "den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung" vor. Eine Auslegung, nach welcher eine Maske lediglich den Mund-, und nicht auch den Nasenbereich abdecken müsste, widerspräche auch dem Zweck der Maskenpflicht. Diese stellte eine gesundheitspolitische Maßnahme dar, welche - durch Verhinderung der Übertragbarkeit des Virus über die Atemwege - die Verbreitung von COVID-19 verhindern sollte vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, COVID-19-MaßnahmenG 2020; vergleiche dazu VfGH 23.9.2021, römisch fünf 155 aus 2021,; 3.12.2021, römisch fünf 617 aus 2020,, römisch fünf 618 aus 2020,; VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0043,0044; 12.5.2023, Ra 2023/09/0039, mwN zur Rechtsprechung des VfGH). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030277.L00