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{'item': 'Ra 2022/03/0300'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlRa 2022/03/0300 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2023/03/0003 Ro 2023/03/0004 Ro 2023/03/0005 Ro 2023/03/0006 Ro 2023/03/0007 Ro 2023/03/0008 Ro 2023/03/0009 Rechtssatz§ 16 Abs. 5 Z 1 ORF-G 2001 sieht vor, dass der Inhalt oder die Platzierung von Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, keinesfalls so beeinflusst werden darf, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Angesichts dieser speziellen Norm für Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, gelangen die allgemeinen Bestimmungen vergleichbaren Inhalts wie § 13 Abs. 3 Z 7 ORF-G 2001, wonach die kommerzielle Kommunikation die redaktionelle Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen darf, oder § 14 Abs. 10 ORF-G 2010, wonach ein Auftraggeber kommerzieller Kommunikation keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben darf, im vorliegenden Zusammenhang nicht zur Anwendung. Eine allfällige unzulässige Einflussnahme des Auftraggebers der Produktplatzierung ist somit (nur) nach § 16 Abs. 5 Z 1 ORF-G 2001 zu beurteilen. Auch ein Heranziehen des § 17 Abs. 6 ORF-G 2001 scheidet demnach aus, weil diese Norm nach ihrer Einordnung im ORF-G 2001 ausdrücklich das Sponsoring im Blick hat, wenn sie die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt untersagt, wobei als Dritter eben der Sponsor zu verstehen ist. Für eine erweiterte Auslegung des § 17 Abs. 6 ORF-G 2001 entgegen der Gesetzessystematik auch auf Fälle der Produktplatzierung erkennt der VwGH weder eine nach dem nationalen Recht noch nach dem Unionsrecht gebotene Notwendigkeit, wird durch § 16 Abs. 5 Z 1 ORF-G 2001 die Einflussnahme des Auftraggebers einer Produktplatzierung doch hinreichend eingeschränkt, insbesondere auch, um die Ziele der AVMD-RL, wie sie sich aus Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 3 lit. a und ErnG 93 ergeben, zu erreichen.Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins, ORF-G 2001 sieht vor, dass der Inhalt oder die Platzierung von Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, keinesfalls so beeinflusst werden darf, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Angesichts dieser speziellen Norm für Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, gelangen die allgemeinen Bestimmungen vergleichbaren Inhalts wie Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, ORF-G 2001, wonach die kommerzielle Kommunikation die redaktionelle Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen darf, oder Paragraph 14, Absatz 10, ORF-G 2010, wonach ein Auftraggeber kommerzieller Kommunikation keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben darf, im vorliegenden Zusammenhang nicht zur Anwendung. Eine allfällige unzulässige Einflussnahme des Auftraggebers der Produktplatzierung ist somit (nur) nach Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins, ORF-G 2001 zu beurteilen. Auch ein Heranziehen des Paragraph 17, Absatz 6, ORF-G 2001 scheidet demnach aus, weil diese Norm nach ihrer Einordnung im ORF-G 2001 ausdrücklich das Sponsoring im Blick hat, wenn sie die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt untersagt, wobei als Dritter eben der Sponsor zu verstehen ist. Für eine erweiterte Auslegung des Paragraph 17, Absatz 6, ORF-G 2001 entgegen der Gesetzessystematik auch auf Fälle der Produktplatzierung erkennt der VwGH weder eine nach dem nationalen Recht noch nach dem Unionsrecht gebotene Notwendigkeit, wird durch Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins, ORF-G 2001 die Einflussnahme des Auftraggebers einer Produktplatzierung doch hinreichend eingeschränkt, insbesondere auch, um die Ziele der AVMD-RL, wie sie sich aus Artikel 11, Absatz 3, Unterabs. 3 Litera a und ErnG 93 ergeben, zu erreichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030300.L11

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