RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlRa 2022/03/0300 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2023/03/0003 Ro 2023/03/0004 Ro 2023/03/0005 Ro 2023/03/0006 Ro 2023/03/0007 Ro 2023/03/0008 Ro 2023/03/0009 RechtssatzIm gegenständlichen Fall wurde das Produkt der L als Konzessionärin iSd § 17 Abs. 7 GSpG 1989, nämlich das Glückspiel "Lotto 6 aus 45 (mit Joker)", nicht nur in die Unterhaltungssendung des ORF eingebaut, sondern das Handlungsgeschehen bestand in einer Live-Übertragung der Ziehung der Lotto- und Jokerzahlen und erschöpfte sich in diesem Vorgang. Die Sendung war außerdem mit den Marken "Lotto 6 aus 45" und "Joker" betitelt; die Logos kamen im Laufe der Sendung mehrfach vor, wobei der Dauer und Auffälligkeit der Einblendung der Logos angesichts des Umstandes, dass die Ausspielung der L einziger und zentraler Sendungsinhalt war, nur ergänzende, aber nicht tragende Bedeutung zukam. Wenn das BVwG diese Sendungsgestaltung als dramaturgisch und redaktionell gerechtfertigt ansah und den natürlichen Handlungsablauf noch immer vorrangig gewahrt sah, zeigt sich, dass allein diese Kriterien nicht geeignet sind, das Verbot des zu starken Herausstellens eines Produkts in einem solchen Fall rechtlich richtig zu fassen. Das redaktionelle Erfordernis oder die dramaturgische Erforderlichkeit kann dann nicht als alleiniger Gradmesser für die Zulässigkeit des Herausstellens eines Produktes herangezogen werden, wenn sich der Handlungsablauf - wie hier - dramaturgisch und redaktionell in einem Teil der Ausspielung erschöpfte; wenn das platzierte Produkt zum Schwerpunkt des redaktionellen Inhaltes wird. Das Produkt der L wurde deshalb in der beanstandeten Sendung "Lotto 6 aus 45 (mit Joker)" entgegen § 16 Abs. 5 Z 3 ORF-G 2001 zu stark herausgestellt.Im gegenständlichen Fall wurde das Produkt der L als Konzessionärin iSd Paragraph 17, Absatz 7, GSpG 1989, nämlich das Glückspiel "Lotto 6 aus 45 (mit Joker)", nicht nur in die Unterhaltungssendung des ORF eingebaut, sondern das Handlungsgeschehen bestand in einer Live-Übertragung der Ziehung der Lotto- und Jokerzahlen und erschöpfte sich in diesem Vorgang. Die Sendung war außerdem mit den Marken "Lotto 6 aus 45" und "Joker" betitelt; die Logos kamen im Laufe der Sendung mehrfach vor, wobei der Dauer und Auffälligkeit der Einblendung der Logos angesichts des Umstandes, dass die Ausspielung der L einziger und zentraler Sendungsinhalt war, nur ergänzende, aber nicht tragende Bedeutung zukam. Wenn das BVwG diese Sendungsgestaltung als dramaturgisch und redaktionell gerechtfertigt ansah und den natürlichen Handlungsablauf noch immer vorrangig gewahrt sah, zeigt sich, dass allein diese Kriterien nicht geeignet sind, das Verbot des zu starken Herausstellens eines Produkts in einem solchen Fall rechtlich richtig zu fassen. Das redaktionelle Erfordernis oder die dramaturgische Erforderlichkeit kann dann nicht als alleiniger Gradmesser für die Zulässigkeit des Herausstellens eines Produktes herangezogen werden, wenn sich der Handlungsablauf - wie hier - dramaturgisch und redaktionell in einem Teil der Ausspielung erschöpfte; wenn das platzierte Produkt zum Schwerpunkt des redaktionellen Inhaltes wird. Das Produkt der L wurde deshalb in der beanstandeten Sendung "Lotto 6 aus 45 (mit Joker)" entgegen Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G 2001 zu stark herausgestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030300.L18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.