RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlRo 2022/04/0011 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2022/04/0012 Ro 2022/04/0013 Ro 2022/04/0014 RechtssatzGegenstand eines Anzeigeverfahrens nach § 81 Abs. 3 iVm § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 ist nur die angezeigte Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (vgl. VwGH 28.4.2021, Ra 2021/04/0082 bis 0087, Rn. 35, mwN). Der Abspruch über eine solche Anzeige einer iSd § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 der Anzeigepflicht unterliegenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage hat sich ausschließlich am Inhalt der Anzeige zu orientieren. Nur in diesem Umfang kann die Anzeige iSd § 81 Abs. 3 GewO 1994 gemäß § 345 Abs. 6 GewO 1994 mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. zum Genehmigungsantrag einer Änderung nach § 81 Abs. 1 GewO 1973 VwGH 12.7.1994, 92/04/0067, 0068, mwN). Der Behörde steht es nicht offen, den Verfahrensgegenstand aus eigenem auszuwechseln. Ein mit Anzeige iSd § 81 Abs. 3 GewO 1994 eingeleitetes Anzeigeverfahren hat daher die Behörde (für den Fall der Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen durch eine negative Feststellung und Untersagung der Maßnahme gemäß § 345 Abs. 6 iVm Abs. 5 GewO 1994; bzw. bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen gemäß § 345 Abs. 6 GewO 1994 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wobei dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bildet) zu erledigen und nicht ein Genehmigungsverfahren durchzuführen (vgl. VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082, Rn. 18).Gegenstand eines Anzeigeverfahrens nach Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO 1994 ist nur die angezeigte Änderung einer genehmigten Betriebsanlage vergleiche VwGH 28.4.2021, Ra 2021/04/0082 bis 0087, Rn. 35, mwN). Der Abspruch über eine solche Anzeige einer iSd Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO 1994 der Anzeigepflicht unterliegenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage hat sich ausschließlich am Inhalt der Anzeige zu orientieren. Nur in diesem Umfang kann die Anzeige iSd Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 gemäß Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994 mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind vergleiche zum Genehmigungsantrag einer Änderung nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973 VwGH 12.7.1994, 92/04/0067, 0068, mwN). Der Behörde steht es nicht offen, den Verfahrensgegenstand aus eigenem auszuwechseln. Ein mit Anzeige iSd Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 eingeleitetes Anzeigeverfahren hat daher die Behörde (für den Fall der Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen durch eine negative Feststellung und Untersagung der Maßnahme gemäß Paragraph 345, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 5, GewO 1994; bzw. bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen gemäß Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wobei dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bildet) zu erledigen und nicht ein Genehmigungsverfahren durchzuführen vergleiche VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082, Rn. 18). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2022040011.J02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.