RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.05.2024 GeschäftszahlRo 2022/04/0026 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2022/04/0027 Besprechung in: Besprechung in: MuR 4/2024, S. 163-168;Besprechung in: MuR 4 aus 2024,, S. 163-168; RechtssatzDie Meinungsäußerungsfreiheit erfasst sowohl das Recht von Empfängern von Dienstleistungen, ihre Meinung zur Qualität von Dienstleistungen und damit in Zusammenhang stehend auch zum Verhalten der für die Leistungserbringung verantwortlich zeichnenden natürlichen Personen zu äußern, als auch das Recht von potenziellen zukünftigen Empfängern derartiger Dienstleistungen, von diesen Meinungsäußerungen Kenntnis zu nehmen (vgl. dazu - im Zusammenhang mit einer Ärztebewertungsplattform und noch zur früheren Rechtslage - VfGH 8.10.2015, G 264/2015, Rn. 36; vgl. auch - zu einem Unternehmensbewertungsportal - OGH 18.4.2023, 6 Ob 46/23t, Rn. 19; weiters BGH 15.2.2022, VI ZR 692/20, Rn. 20). Da die von der Verantwortlichen betriebene Plattform die Abgabe derartiger Meinungsäußerungen ebenso wie eine strukturierte Suche danach ermöglicht, dient sie der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit. Somit ist aber die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich zur Wahrung eines berechtigten Interesses (im Sinn des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) erforderlich. An diesem Ergebnis vermag der Aspekt, dass die Verantwortliche selbst mit dem Betrieb ihrer Bewertungsplattform finanzielle Interessen verfolge, schon deshalb nichts zu ändern, weil Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ausdrücklich auf die berechtigten Interessen "des Verantwortlichen oder eines Dritten" abstellt. Die Verfolgung kommerzieller Interessen durch den Verantwortlichen vermag das (zuvor angesprochene) Recht von Dienstleistungsempfängern an der Äußerung bzw. von potenziellen Dienstleistungsempfängern am Empfang von Meinungen nicht zu beeinträchtigen.Die Meinungsäußerungsfreiheit erfasst sowohl das Recht von Empfängern von Dienstleistungen, ihre Meinung zur Qualität von Dienstleistungen und damit in Zusammenhang stehend auch zum Verhalten der für die Leistungserbringung verantwortlich zeichnenden natürlichen Personen zu äußern, als auch das Recht von potenziellen zukünftigen Empfängern derartiger Dienstleistungen, von diesen Meinungsäußerungen Kenntnis zu nehmen vergleiche dazu - im Zusammenhang mit einer Ärztebewertungsplattform und noch zur früheren Rechtslage - VfGH 8.10.2015, G 264 aus 2015,, Rn. 36; vergleiche auch - zu einem Unternehmensbewertungsportal - OGH 18.4.2023, 6 Ob 46/23t, Rn. 19; weiters BGH 15.2.2022, römisch sechs ZR 692/20, Rn. 20). Da die von der Verantwortlichen betriebene Plattform die Abgabe derartiger Meinungsäußerungen ebenso wie eine strukturierte Suche danach ermöglicht, dient sie der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit. Somit ist aber die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich zur Wahrung eines berechtigten Interesses (im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) erforderlich. An diesem Ergebnis vermag der Aspekt, dass die Verantwortliche selbst mit dem Betrieb ihrer Bewertungsplattform finanzielle Interessen verfolge, schon deshalb nichts zu ändern, weil Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ausdrücklich auf die berechtigten Interessen "des Verantwortlichen oder eines Dritten" abstellt. Die Verfolgung kommerzieller Interessen durch den Verantwortlichen vermag das (zuvor angesprochene) Recht von Dienstleistungsempfängern an der Äußerung bzw. von potenziellen Dienstleistungsempfängern am Empfang von Meinungen nicht zu beeinträchtigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040026.J02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.