RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2024 GeschäftszahlRo 2022/04/0031 RechtssatzDer EuGH hat (im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) festgehalten, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen ist, der in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (vgl. EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 78; EuGH 4.7.2023, C-252/21, Meta Platforms ua., Rn. 109). Diese Rechtsprechung kann nach Auffassung des VwGH auch auf das in Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO zu prüfende Kriterium der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung übertragen werden (vgl. dazu auch die Ausführungen im Urteil EuGH 22.6.2021, C-439/19, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], Rn. 104; darin hält der EuGH im Zusammenhang mit der Einhaltung des Grundsatzes der Datenminimierung fest, dass damit kein allgemeines und absolutes Verbot eingeführt werden soll und dass diese Bestimmung insbesondere der Übermittlung personenbezogener Daten an die Öffentlichkeit nicht entgegensteht, wenn diese Übermittlung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt). Die Bedingung der Erforderlichkeit in Art. 6 Abs. 1 lit. b bis f DSGVO ist daher gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen.Der EuGH hat (im Zusammenhang mit Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) festgehalten, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen ist, der in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind vergleiche EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 78; EuGH 4.7.2023, C-252/21, Meta Platforms ua., Rn. 109). Diese Rechtsprechung kann nach Auffassung des VwGH auch auf das in Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO zu prüfende Kriterium der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung übertragen werden vergleiche dazu auch die Ausführungen im Urteil EuGH 22.6.2021, C-439/19, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], Rn. 104; darin hält der EuGH im Zusammenhang mit der Einhaltung des Grundsatzes der Datenminimierung fest, dass damit kein allgemeines und absolutes Verbot eingeführt werden soll und dass diese Bestimmung insbesondere der Übermittlung personenbezogener Daten an die Öffentlichkeit nicht entgegensteht, wenn diese Übermittlung im Sinn von Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt). Die Bedingung der Erforderlichkeit in Artikel 6, Absatz eins, Litera b bis f DSGVO ist daher gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040031.J06
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.