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Ra 2022/04/0112

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlRa 2022/04/0112 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 95/10/0108 E 23. Oktober 1995 VwSlg 14349 A/1995 RS 11 (hier: Eine Auslegung der Wortfolge "Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" in § 62 Abs. 1 APAG dahingehend, dass davon auch § 271 UGB erfasst ist, kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.)GRS wie 95/10/0108 E 23. Oktober 1995 VwSlg 14349 A/1995 RS 11 (hier: Eine Auslegung der Wortfolge "Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" in Paragraph 62, Absatz eins, APAG dahingehend, dass davon auch Paragraph 271, UGB erfasst ist, kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.) StammrechtssatzEiner nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung darf im Wege der richtlinienkonformen Interpretation kein entgegengesetzter Sinn verliehen werden. Die richtlinienkonforme Interpretation darf den normativen Gehalt der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmen; mit Hilfe der richtlinienkonformen Interpretation können daher im nationalen Recht keine neuen Institute geschaffen werden (Hinweis: Jarass, Richtlinienkonforme bzw EG-rechtskonforme Auslegung nationalen Rechts, EuR 1991, S 218).

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040112.L04

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