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{'item': 'Ra 2022/04/0132'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.11.2022 GeschäftszahlRa 2022/04/0132 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2022/04/0133 B 09.11.2022 RechtssatzNichtstattgebung - Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 - Mit der pauschalen Behauptung, durch die Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens würde ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bzw. ein unwiederbringlicher Schaden für Naturhaushalt und Umwelt entstehen, wurde nicht konkretisiert, dass und gegebenenfalls welche unverhältnismäßigen Nachteile das geplante Vorhaben mit sich bringen würde. Insbesondere hinsichtlich der ins Treffen geführten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der behaupteten Reduktion des Erholungswertes und damit einhergehender Gesundheitsgefährdungen haben die revisionswerbenden Parteien nicht näher ausgeführt, inwiefern eine wesentliche Beeinträchtigung der von ihnen wahrzunehmenden Interessen infolge Realisierung des bewilligten Projektes - bereits während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof - konkret zu befürchten wäre und die Folgen eines solchen Eingriffes im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses nicht wieder beseitigt werden könnten. Die revisionswerbenden Parteien haben mit ihrem Vorbringen daher nicht konkret aufgezeigt, dass ihren Interessen bei (sofortiger) Ausübung der mit dem angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch die Projektwerber Nachteile in einem die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG übersteigenden Ausmaß drohten.Nichtstattgebung - Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 - Mit der pauschalen Behauptung, durch die Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens würde ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bzw. ein unwiederbringlicher Schaden für Naturhaushalt und Umwelt entstehen, wurde nicht konkretisiert, dass und gegebenenfalls welche unverhältnismäßigen Nachteile das geplante Vorhaben mit sich bringen würde. Insbesondere hinsichtlich der ins Treffen geführten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der behaupteten Reduktion des Erholungswertes und damit einhergehender Gesundheitsgefährdungen haben die revisionswerbenden Parteien nicht näher ausgeführt, inwiefern eine wesentliche Beeinträchtigung der von ihnen wahrzunehmenden Interessen infolge Realisierung des bewilligten Projektes - bereits während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof - konkret zu befürchten wäre und die Folgen eines solchen Eingriffes im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses nicht wieder beseitigt werden könnten. Die revisionswerbenden Parteien haben mit ihrem Vorbringen daher nicht konkret aufgezeigt, dass ihren Interessen bei (sofortiger) Ausübung der mit dem angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch die Projektwerber Nachteile in einem die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG übersteigenden Ausmaß drohten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040132.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.