RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2023 GeschäftszahlRa 2022/04/0132 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2022/04/0133 B 21.12.2023 RechtssatzNach § 5 Abs. 1 zweiter Satz Krnt WindkraftstandorträumeV 2016 richtet sich die "Größe der jeweils zulässigen Anlagen" nach dem Grad der Einsehbarkeit der Standorträume und wird in § 5 Abs. 2 Krnt WindkraftstandorträumeV 2016 (für den Standorttyp 1) die Größe der zulässigen Anlagen durch die Nabenhöhe (konkret: mehr als 80
- m)bestimmt. Die Frage, ob eine zulässige (Windkraft)Anlage vorliegt oder nicht, bestimmt sich im Anwendungsbereich des § 5 Krnt WindkraftstandorträumeV 2016 somit nicht nach ihrer Gesamthöhe, sondern nach ihrer Nabenhöhe. Auch hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für die Einsehbarkeit der Standorträume (und damit für die Festlegung der Standorttypen) wird in § 5 Abs. 1 dritter Satz Krnt WindkraftstandorträumeV 2016 von der Nabenhöhe (konkret: von 80
- m)ausgegangen und somit nicht auf die Gesamthöhe der Windkraftanlage abgestellt. Schließlich sprechen auch die Erläuterungen zur Krnt WindkraftstandorträumeV 2016 davon, dass für die Berechnung der spezifischen Sichtbarkeit nicht von der Gesamthöhe der Anlage (Turm und Rotor), sondern von der gleichbleibenden Nabenhöhe als Referenzwert auszugehen ist (siehe die Erläuterungen zu Zl. 03-Ro-ALL-373/1-2016, S 3; in gleicher Weise auch schon die Erläuterungen zur Stammfassung der Krnt WindkraftstandorträumeV, LGBl. Nr. 100/2012, zu Zl. 03-Ro-ALL-373/1-2012, S 3).Nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz Krnt WindkraftstandorträumeV 2016 richtet sich die "Größe der jeweils zulässigen Anlagen" nach dem Grad der Einsehbarkeit der Standorträume und wird in Paragraph 5, Absatz 2, Krnt WindkraftstandorträumeV 2016 (für den Standorttyp 1) die Größe der zulässigen Anlagen durch die Nabenhöhe (konkret: mehr als 80
- m)bestimmt. Die Frage, ob eine zulässige (Windkraft)Anlage vorliegt oder nicht, bestimmt sich im Anwendungsbereich des Paragraph 5, Krnt WindkraftstandorträumeV 2016 somit nicht nach ihrer Gesamthöhe, sondern nach ihrer Nabenhöhe. Auch hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für die Einsehbarkeit der Standorträume (und damit für die Festlegung der Standorttypen) wird in Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz Krnt WindkraftstandorträumeV 2016 von der Nabenhöhe (konkret: von 80
- m)ausgegangen und somit nicht auf die Gesamthöhe der Windkraftanlage abgestellt. Schließlich sprechen auch die Erläuterungen zur Krnt WindkraftstandorträumeV 2016 davon, dass für die Berechnung der spezifischen Sichtbarkeit nicht von der Gesamthöhe der Anlage (Turm und Rotor), sondern von der gleichbleibenden Nabenhöhe als Referenzwert auszugehen ist (siehe die Erläuterungen zu Zl. 03-Ro-ALL-373/1-2016, S 3; in gleicher Weise auch schon die Erläuterungen zur Stammfassung der Krnt WindkraftstandorträumeV, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2012,, zu Zl. 03-Ro-ALL-373/1-2012, S 3). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040132.L14