RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlRo 2022/05/0011 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2022/05/0012 RechtssatzAus der Begründung des Bebauungsplans S 11-09-01-00 im Amtsbericht (Motivenbericht) ist ersichtlich, dass das Verbot der Anlage von Einstellplätzen und der Errichtung von Garagen vor allem auch für der Wohnbebauung zugeordnete Freiflächen vorgesehen werden sollte, um die mit der Wohnnutzung verbundene Grünflächennutzung sicherzustellen und eine Beeinträchtigung der Grünflächennutzbarkeit hintanzuhalten. Das Verbot sollte nach der Intention des Verordnungsgebers somit den Erhalt der gegebenen Grünflächenanteile und des Durchgrünungsgrades sicherstellen und langfristig auch eine Flächenentsiegelung und Verbesserung der Grünflächenanteile bewirken. Die Motive des Verordnungsgebers insbesondere im Zusammenhalt mit der gesetzlichen Grundlage ("im öffentlichen Interesse") machen deutlich, dass Zweck der relevanten Anordnung im gegenständlichen Bebauungsplan der Erhalt der Grünflächen in ihrer Gesamtheit ist und dass dieser Erhalt dem öffentlichen Interesse dienen soll. Dafür spricht auch die Erwähnung der langfristigen Flächenentsiegelung und Verbesserung der Grünflächenanteile; diesen langfristigen Zwecken ist das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit immanent. Dem steht die Erwähnung der "mit der Wohnnutzung verbundene[n] Grünflächennutzung" im Motivenbericht nicht entgegen. Denn die OÖ BauO 1994 räumt den Nachbarn kein Recht auf Beibehaltung der Lebens- und Wohnqualität ein (vgl. VwGH 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN, und etwa VwGH 21.5.1996, 96/05/0086).Aus der Begründung des Bebauungsplans S 11-09-01-00 im Amtsbericht (Motivenbericht) ist ersichtlich, dass das Verbot der Anlage von Einstellplätzen und der Errichtung von Garagen vor allem auch für der Wohnbebauung zugeordnete Freiflächen vorgesehen werden sollte, um die mit der Wohnnutzung verbundene Grünflächennutzung sicherzustellen und eine Beeinträchtigung der Grünflächennutzbarkeit hintanzuhalten. Das Verbot sollte nach der Intention des Verordnungsgebers somit den Erhalt der gegebenen Grünflächenanteile und des Durchgrünungsgrades sicherstellen und langfristig auch eine Flächenentsiegelung und Verbesserung der Grünflächenanteile bewirken. Die Motive des Verordnungsgebers insbesondere im Zusammenhalt mit der gesetzlichen Grundlage ("im öffentlichen Interesse") machen deutlich, dass Zweck der relevanten Anordnung im gegenständlichen Bebauungsplan der Erhalt der Grünflächen in ihrer Gesamtheit ist und dass dieser Erhalt dem öffentlichen Interesse dienen soll. Dafür spricht auch die Erwähnung der langfristigen Flächenentsiegelung und Verbesserung der Grünflächenanteile; diesen langfristigen Zwecken ist das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit immanent. Dem steht die Erwähnung der "mit der Wohnnutzung verbundene[n] Grünflächennutzung" im Motivenbericht nicht entgegen. Denn die OÖ BauO 1994 räumt den Nachbarn kein Recht auf Beibehaltung der Lebens- und Wohnqualität ein vergleiche VwGH 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN, und etwa VwGH 21.5.1996, 96/05/0086). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050011.J03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.