RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.08.2022 GeschäftszahlRa 2022/05/0123 RechtssatzZur Frage, ob die Änderung des Bebauungsplanes auf ein Baubewilligungsverfahren durchschlage, das nach Kundmachung einer mittlerweile wieder außer Kraft getretenen Bausperre gemäß § 35 NÖ ROG 2014, aber vor Kundmachung eines "damit inhaltlich nicht zusammenhängenden" Entwurfs einer Änderung des Bebauungsplanes eingeleitet wurde, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom
- Mai 2001, 99/05/0244, zu verweisen, in dem sich dieser mit einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation (dort: im Zusammenhang mit einer Bausperre zur Abänderung eines Flächenwidmungsplanes) bereits zu befassen hatte. Im Hinblick auf die mit der hier in Rede stehenden Übergangsbestimmung des § 34 Abs. 3 NÖ ROG 2014 insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 22 Abs. 2 NÖ ROG 1976 führte der VwGH im genannten Erkenntnis zur Frage der anzuwendenden Rechtslage bereits aus, dass die Übergangsbestimmung in einem solchen Fall nicht anzuwenden sei, in dem der Entwurf der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes schon während aufrechter Bausperre kundgemacht war und dem zu beurteilenden Bauvorhaben zunächst bereits die Bausperre entgegenstand. Nach dem Zweck der Übergangsbestimmung solle einerseits der Bauwerber davor geschützt werden, dass ein schon zur baubehördlichen Bewilligung eingereichtes Bauvorhaben durch eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vor der Entscheidung über seinen Antrag vereitelt werde, andererseits solle aber auch die Gemeinde davor geschützt werden, dass eine beabsichtigte Verordnungsänderung durch die Einreichung eines Bauvorhabens, das der beabsichtigten Festlegung nicht entspreche, bei der Baubehörde vor ihrem Inkrafttreten unterlaufen werde. Da schon mit der Bausperre die Ziele angestrebt worden seien, die in der Folge durch die beschlossene Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes verwirklicht worden seien, bleibe es in einer derartigen Sachverhaltskonstellation (entgegen der Übergangsbestimmung) bei der grundsätzlichen Regelung, wonach das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden sei.Zur Frage, ob die Änderung des Bebauungsplanes auf ein Baubewilligungsverfahren durchschlage, das nach Kundmachung einer mittlerweile wieder außer Kraft getretenen Bausperre gemäß Paragraph 35, NÖ ROG 2014, aber vor Kundmachung eines "damit inhaltlich nicht zusammenhängenden" Entwurfs einer Änderung des Bebauungsplanes eingeleitet wurde, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom
- Mai 2001, 99/05/0244, zu verweisen, in dem sich dieser mit einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation (dort: im Zusammenhang mit einer Bausperre zur Abänderung eines Flächenwidmungsplanes) bereits zu befassen hatte. Im Hinblick auf die mit der hier in Rede stehenden Übergangsbestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, NÖ ROG 2014 insoweit vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, NÖ ROG 1976 führte der VwGH im genannten Erkenntnis zur Frage der anzuwendenden Rechtslage bereits aus, dass die Übergangsbestimmung in einem solchen Fall nicht anzuwenden sei, in dem der Entwurf der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes schon während aufrechter Bausperre kundgemacht war und dem zu beurteilenden Bauvorhaben zunächst bereits die Bausperre entgegenstand. Nach dem Zweck der Übergangsbestimmung solle einerseits der Bauwerber davor geschützt werden, dass ein schon zur baubehördlichen Bewilligung eingereichtes Bauvorhaben durch eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vor der Entscheidung über seinen Antrag vereitelt werde, andererseits solle aber auch die Gemeinde davor geschützt werden, dass eine beabsichtigte Verordnungsänderung durch die Einreichung eines Bauvorhabens, das der beabsichtigten Festlegung nicht entspreche, bei der Baubehörde vor ihrem Inkrafttreten unterlaufen werde. Da schon mit der Bausperre die Ziele angestrebt worden seien, die in der Folge durch die beschlossene Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes verwirklicht worden seien, bleibe es in einer derartigen Sachverhaltskonstellation (entgegen der Übergangsbestimmung) bei der grundsätzlichen Regelung, wonach das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden sei. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050123.L01