RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlRo 2022/06/0009 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2022/06/0010 RechtssatzSchon der Wortlaut des § 7 Abs. 1 lit. g Vlbg BauG 2001, der lediglich auf ein "bereits ausgeführtes Bauvorhaben" abstellt, nimmt keine Einschränkung dahingehend vor, dass der Anwendungsbereich auf eine von der Baubewilligung abweichende Bauführung und dadurch bedingte Verletzung der Abstandsflächen und Mindestabstände begrenzt ist und somit Bauvorhaben, die gänzlich ohne Baubewilligung errichtet wurden, nicht erfasst sind. Für dieses Ergebnis sprechen auch die Erläuterungen zu § 7 Abs. 1 lit. g Vlbg BauG 2001 (vgl. Beilage 75/2019
- LT, Teil B, S 2). Der Vorarlberger Landesgesetzgeber nimmt darin zunächst ausdrücklich auf die Möglichkeit der nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung Bezug, die auch für gänzlich konsenslos errichtete Bauvorhaben erwirkt werden kann (vgl. VwGH 24.3.2010, 2008/06/0120, zur Aufforderung nach § 40 Abs. 1 lit. a Vlbg BauG 2001, die sich auf errichtete bzw. durchgeführte Bauvorhaben, die u.a. ohne erforderliche Baubewilligung erfolgt sind, richtet). Darüber hinaus hält der Vorarlberger Landesgesetzgeber fest, dass die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften des BauG bzw. des Baubescheides gegenüber der Behörde zu beanstandet werden könne, womit er sich unter anderem auch auf Bauvorhaben bezieht, die - ohne Vorliegen eines Baubescheides - von den baugesetzlichen Abstandsbestimmungen abweichen.Schon der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, Litera g, Vlbg BauG 2001, der lediglich auf ein "bereits ausgeführtes Bauvorhaben" abstellt, nimmt keine Einschränkung dahingehend vor, dass der Anwendungsbereich auf eine von der Baubewilligung abweichende Bauführung und dadurch bedingte Verletzung der Abstandsflächen und Mindestabstände begrenzt ist und somit Bauvorhaben, die gänzlich ohne Baubewilligung errichtet wurden, nicht erfasst sind. Für dieses Ergebnis sprechen auch die Erläuterungen zu Paragraph 7, Absatz eins, Litera g, Vlbg BauG 2001 vergleiche Beilage 75 aus 2019,
- LT, Teil B, S 2). Der Vorarlberger Landesgesetzgeber nimmt darin zunächst ausdrücklich auf die Möglichkeit der nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung Bezug, die auch für gänzlich konsenslos errichtete Bauvorhaben erwirkt werden kann vergleiche VwGH 24.3.2010, 2008/06/0120, zur Aufforderung nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, Vlbg BauG 2001, die sich auf errichtete bzw. durchgeführte Bauvorhaben, die u.a. ohne erforderliche Baubewilligung erfolgt sind, richtet). Darüber hinaus hält der Vorarlberger Landesgesetzgeber fest, dass die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften des BauG bzw. des Baubescheides gegenüber der Behörde zu beanstandet werden könne, womit er sich unter anderem auch auf Bauvorhaben bezieht, die - ohne Vorliegen eines Baubescheides - von den baugesetzlichen Abstandsbestimmungen abweichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2022060009.J03