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{'item': 'Ro 2022/06/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlRo 2022/06/0014 RechtssatzNach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "transportabel", sich leicht transportieren und an einen anderen Ort schaffen zu lassen (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/transportabel, abgerufen am

  1. Juni 2023). Im Hinblick auf Wohnobjekte kann der Begriff "transportabel" nicht dahin verstanden werden, dass es erforderlich wäre, dass diese Wohnobjekte jedenfalls ohne Zuhilfenahme von technischen Hilfsmitteln (wie etwa Ladekran oder Lastkraftwagen) transportiert werden können, gehen doch die Erläuterungen (zum Tir CampingG 2001, RV 86/21, BlgLT
  2. GP,
  3. Sitzung) selbst davon aus, dass Mobilheime "großteils nicht eigenständig nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften transportiert werden können, sondern ganz oder in Teilen auf einem Tieflader an den Campingplatz überstellt werden." Von einem transportablen Wohnobjekt kann jedenfalls dann gesprochen werden, wenn dieses Objekt ohne Schädigung der Substanz vom Aufstellungsort entfernt, an einen anderen Ort verbracht und dort wieder errichtet werden kann. Bei der Beurteilung, ob ein in diesem Sinne transportables Wohnobjekt vorliegt, sind alle Umstände zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss darauf haben, mit welchem Aufwand ein (gegebenenfalls mehrfaches) Verbringen an einen anderen Ort verbunden ist. Dazu zählt insbesondere, ob die Verbindung mit dem Erdboden leicht lösbar ist, ob Achsen und Räder vorhanden sind, oder ob das Wohnobjekt mit geeigneten technischen Mitteln leicht angehoben und verladen werden kann.Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "transportabel", sich leicht transportieren und an einen anderen Ort schaffen zu lassen vergleiche https://www.duden.de/rechtschreibung/transportabel, abgerufen am
  4. Juni 2023). Im Hinblick auf Wohnobjekte kann der Begriff "transportabel" nicht dahin verstanden werden, dass es erforderlich wäre, dass diese Wohnobjekte jedenfalls ohne Zuhilfenahme von technischen Hilfsmitteln (wie etwa Ladekran oder Lastkraftwagen) transportiert werden können, gehen doch die Erläuterungen (zum Tir CampingG 2001, Regierungsvorlage 86/21, BlgLT
  5. GP,
  6. Sitzung) selbst davon aus, dass Mobilheime "großteils nicht eigenständig nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften transportiert werden können, sondern ganz oder in Teilen auf einem Tieflader an den Campingplatz überstellt werden." Von einem transportablen Wohnobjekt kann jedenfalls dann gesprochen werden, wenn dieses Objekt ohne Schädigung der Substanz vom Aufstellungsort entfernt, an einen anderen Ort verbracht und dort wieder errichtet werden kann. Bei der Beurteilung, ob ein in diesem Sinne transportables Wohnobjekt vorliegt, sind alle Umstände zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss darauf haben, mit welchem Aufwand ein (gegebenenfalls mehrfaches) Verbringen an einen anderen Ort verbunden ist. Dazu zählt insbesondere, ob die Verbindung mit dem Erdboden leicht lösbar ist, ob Achsen und Räder vorhanden sind, oder ob das Wohnobjekt mit geeigneten technischen Mitteln leicht angehoben und verladen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022060014.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.