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{'item': 'Ro 2022/06/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlRo 2022/06/0014 RechtssatzDie Frage, ob das Wohnobjekt transportabel ist, hängt auch eng mit der Frage zusammen, ob es aufgrund seiner Bauweise geeignet ist, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Tir BauO 2018 aufgrund der Ausnahmebestimmung in § 1 Abs. 3 lit. t Tir BauO 2018 nicht für dem Kampieren iSd § 2 lit. a Tir CampingG 2001 dienende mobile Unterkünfte, wie Zelte und Mobilheime, gilt (sofern die überdeckte Fläche 45 m² nicht übersteigt). Auf die Frage, ob ein Mobilheim (auch) als bauliche Anlage im Sinne der Definition in § 2 Abs. 1 Tir BauO 2022 anzusehen wäre, kommt es daher für die Beurteilung eines Wohnobjekts als Mobilheim im Sinne des § 2 lit. g Tir CampingG 2001 nicht an. Auch der Umstand, dass es sich bei einem zu beurteilenden Wohnobjekt um eine mit dem Erdboden verbundene Anlage handelt, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, schließt es daher nicht aus, dieses Wohnobjekt als Mobilheim zu beurteilen. Ein Wohnobjekt verfügt etwa dann über eine Bauweise, die geeignet ist, es "an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum" zu errichten, wenn es im Ganzen (oder - modulartig - in Teilen) zerstörungsfrei vom Boden gelöst und an einem anderen Ort wieder aufgestellt ("errichtet") werden kann, ohne dass dabei bauliche Herstellungsarbeiten in größerem Umfang erforderlich wären.Die Frage, ob das Wohnobjekt transportabel ist, hängt auch eng mit der Frage zusammen, ob es aufgrund seiner Bauweise geeignet ist, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Tir BauO 2018 aufgrund der Ausnahmebestimmung in Paragraph eins, Absatz 3, Litera t, Tir BauO 2018 nicht für dem Kampieren iSd Paragraph 2, Litera a, Tir CampingG 2001 dienende mobile Unterkünfte, wie Zelte und Mobilheime, gilt (sofern die überdeckte Fläche 45 m² nicht übersteigt). Auf die Frage, ob ein Mobilheim (auch) als bauliche Anlage im Sinne der Definition in Paragraph 2, Absatz eins, Tir BauO 2022 anzusehen wäre, kommt es daher für die Beurteilung eines Wohnobjekts als Mobilheim im Sinne des Paragraph 2, Litera g, Tir CampingG 2001 nicht an. Auch der Umstand, dass es sich bei einem zu beurteilenden Wohnobjekt um eine mit dem Erdboden verbundene Anlage handelt, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, schließt es daher nicht aus, dieses Wohnobjekt als Mobilheim zu beurteilen. Ein Wohnobjekt verfügt etwa dann über eine Bauweise, die geeignet ist, es "an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum" zu errichten, wenn es im Ganzen (oder - modulartig - in Teilen) zerstörungsfrei vom Boden gelöst und an einem anderen Ort wieder aufgestellt ("errichtet") werden kann, ohne dass dabei bauliche Herstellungsarbeiten in größerem Umfang erforderlich wären. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022060014.J03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.