RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlRo 2022/06/0021 RechtssatzMit Erkenntnis vom
- Juni 2022, G-366/2021-9, hat der VfGH § 31 Abs. 2 Z 5 Slbg ROG 2009, LGBl. Nr. 30 in der Fassung LGBl. Nr. 82/2017, und § 86 Abs. 15 Slbg ROG 2009, LGBl. Nr. 30 in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 als verfassungswidrig aufgehoben und festgestellt, dass § 86 Abs. 15 Slbg ROG 2009, LGBl. Nr. 30 in der Fassung LGBl. Nr. 82/2017, verfassungswidrig war; unter einem hat der VfGH ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. In den Entscheidungsgründen führte der VfGH - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, dass eine gezielte partielle Ausnahme bestehender Zweitwohnungsnutzungen von dem (näher dargestellten) Regelungssystem des Slbg ROG 2009, indem diese Nutzung durch § 86 Abs. 15 Slbg ROG 2009 ungeachtet der Voraussetzungen des Slbg ROG 2009 für eine zulässige Zweitwohnsitznutzung "legalisiert" werde, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Es bestehe keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass der Landesgesetzgeber mit den in Prüfung gezogenen Bestimmungen nach dem "Regelungssystem alt" unzulässige Zweitwohnungsnutzungen im "Regelungssystem neu" für zulässig erkläre und sie dabei von allen Zweitwohnungsbeschränkungen, insbesondere des § 31 Abs. 2 Slbg ROG 2009 (keine Zweitwohnungen in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden bzw. Zweitwohnung-Beschränkungsgebieten außerhalb zulässiger Zweitwohnungsgebiete), freistelle.Mit Erkenntnis vom
- Juni 2022, G-366/2021-9, hat der VfGH Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 5, Slbg ROG 2009, LGBl. Nr. 30 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2017,, und Paragraph 86, Absatz 15, Slbg ROG 2009, LGBl. Nr. 30 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021, als verfassungswidrig aufgehoben und festgestellt, dass Paragraph 86, Absatz 15, Slbg ROG 2009, LGBl. Nr. 30 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2017,, verfassungswidrig war; unter einem hat der VfGH ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. In den Entscheidungsgründen führte der VfGH - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, dass eine gezielte partielle Ausnahme bestehender Zweitwohnungsnutzungen von dem (näher dargestellten) Regelungssystem des Slbg ROG 2009, indem diese Nutzung durch Paragraph 86, Absatz 15, Slbg ROG 2009 ungeachtet der Voraussetzungen des Slbg ROG 2009 für eine zulässige Zweitwohnsitznutzung "legalisiert" werde, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Es bestehe keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass der Landesgesetzgeber mit den in Prüfung gezogenen Bestimmungen nach dem "Regelungssystem alt" unzulässige Zweitwohnungsnutzungen im "Regelungssystem neu" für zulässig erkläre und sie dabei von allen Zweitwohnungsbeschränkungen, insbesondere des Paragraph 31, Absatz 2, Slbg ROG 2009 (keine Zweitwohnungen in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden bzw. Zweitwohnung-Beschränkungsgebieten außerhalb zulässiger Zweitwohnungsgebiete), freistelle. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022060021.J01
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