RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2022 GeschäftszahlRa 2022/06/0040 RechtssatzDer EuGH stellte in seiner Judikatur klar, dass - in Hinblick auf das Ziel der UVP-Richtlinie, jene Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer UVP zu unterziehen - auch Ausbaumaßnahmen von bereits vorhandenen Projekten diese Kriterien erfüllen und somit unter einen Tatbestand des Anhanges I subsumiert werden können (vgl. C-227/01, Rn. 47 und 48, betreffend den zweigleisigen Ausbau einer Eisenbahnstrecke, der von Anhang I Z 7 UVP-Richtlinie umfasst ist). Kommt ein Projekt zur Erneuerung einer Straße aufgrund seines Umfangs und seiner Art einem "Bau" gleich, kann es als "Bau" im Sinne des Anhanges I der UVP-Richtlinie betrachtet werden (vgl. C-142/07, Rn. 36, mwN). Verursacht somit der Ausbau einer Autobahn insbesondere aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, erfüllt dieses Änderungsvorhaben den Tatbestand "Bau von Autobahnen und Schnellstraßen" in Anhang I Z 7 lit. b der UVP-Richtlinie. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des EuGH sind die Tatbestände des § 23a UVPG 2000 unionsrechtskonform auszulegen. Einer Prüfung, ob ein Änderungsvorhaben einen "Bau" im Sinne des Anhanges I der UVP-Richtlinie darstellt, ist beispielsweise dann erforderlich, wenn - wie im Fall der den Ausbau einer Eisenbahnstrecke betreffenden Angerschluchtbrücke, VwGH 12.9.2006, 2005/03/0131 - eine Engstelle beseitigt, ein Projekt in mehrere aufeinander folgende kürzere Abschnitte aufgeteilt (vgl. C-227/01, Rn. 53; soweit nicht ohnehin von § 23a Abs. 2 Z 2 UVPG 2000 erfasst) oder eine Verbindung zwischen zwei oder mehreren Autobahnen hergestellt wird.Der EuGH stellte in seiner Judikatur klar, dass - in Hinblick auf das Ziel der UVP-Richtlinie, jene Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer UVP zu unterziehen - auch Ausbaumaßnahmen von bereits vorhandenen Projekten diese Kriterien erfüllen und somit unter einen Tatbestand des Anhanges römisch eins subsumiert werden können vergleiche C-227/01, Rn. 47 und 48, betreffend den zweigleisigen Ausbau einer Eisenbahnstrecke, der von Anhang römisch eins Ziffer 7, UVP-Richtlinie umfasst ist). Kommt ein Projekt zur Erneuerung einer Straße aufgrund seines Umfangs und seiner Art einem "Bau" gleich, kann es als "Bau" im Sinne des Anhanges römisch eins der UVP-Richtlinie betrachtet werden vergleiche C-142/07, Rn. 36, mwN). Verursacht somit der Ausbau einer Autobahn insbesondere aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, erfüllt dieses Änderungsvorhaben den Tatbestand "Bau von Autobahnen und Schnellstraßen" in Anhang römisch eins Ziffer 7, Litera b, der UVP-Richtlinie. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des EuGH sind die Tatbestände des Paragraph 23 a, UVPG 2000 unionsrechtskonform auszulegen. Einer Prüfung, ob ein Änderungsvorhaben einen "Bau" im Sinne des Anhanges römisch eins der UVP-Richtlinie darstellt, ist beispielsweise dann erforderlich, wenn - wie im Fall der den Ausbau einer Eisenbahnstrecke betreffenden Angerschluchtbrücke, VwGH 12.9.2006, 2005/03/0131 - eine Engstelle beseitigt, ein Projekt in mehrere aufeinander folgende kürzere Abschnitte aufgeteilt vergleiche C-227/01, Rn. 53; soweit nicht ohnehin von Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 2, UVPG 2000 erfasst) oder eine Verbindung zwischen zwei oder mehreren Autobahnen hergestellt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060040.L01
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