RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.2022 GeschäftszahlRa 2022/06/0081 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2022/06/0082 RechtssatzDem Nachbarn kommt gemäß § 33 Abs. 3 lit. a Tir BauO 2018 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl. dazu etwa das zu § 25 Abs. 3 lit. a Tir BauO 2001 ergangene Erkenntnis VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067 und 0069, mwN). Mit der Widmung Allgemeines Mischgebiet ist ein Immissionsschutz verbunden und die revisionswerbenden Nachbarn können somit eine allfällige wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität geltend machen (vgl. § 40 Abs. 2 erster Satz und § 40 Abs. 1 zweiter Satz TROG 2016). Dass ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auch aus den gemäß § 40 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Tir ROG 2016 normierten Kriterien für die Detailfestlegungen abgeleitet werden könne, trifft hingegen nicht zu. Abgesehen davon, dass sich diese Bestimmung an den Verordnungsgeber wendet (vgl. dazu auch VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067 und 0069, zu § 43 Abs. 5 Tir ROG 2011), wird in § 40 Abs. 2 zweiter Satz Tir ROG 2016 auf die lit. a des § 39 Abs. 2 leg. cit. (welche Einschränkungen aufgrund von Immissionen zulässt) nicht verwiesen und es enthalten die lit. b bis e des § 39 Abs. 2 leg. cit. keine Bezugnahme auf Immissionen.Dem Nachbarn kommt gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, Tir BauO 2018 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist vergleiche dazu etwa das zu Paragraph 25, Absatz 3, Litera a, Tir BauO 2001 ergangene Erkenntnis VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067 und 0069, mwN). Mit der Widmung Allgemeines Mischgebiet ist ein Immissionsschutz verbunden und die revisionswerbenden Nachbarn können somit eine allfällige wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität geltend machen vergleiche Paragraph 40, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz TROG 2016). Dass ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auch aus den gemäß Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Tir ROG 2016 normierten Kriterien für die Detailfestlegungen abgeleitet werden könne, trifft hingegen nicht zu. Abgesehen davon, dass sich diese Bestimmung an den Verordnungsgeber wendet vergleiche dazu auch VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067 und 0069, zu Paragraph 43, Absatz 5, Tir ROG 2011), wird in Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Satz Tir ROG 2016 auf die Litera a, des Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. (welche Einschränkungen aufgrund von Immissionen zulässt) nicht verwiesen und es enthalten die Litera b bis e des Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. keine Bezugnahme auf Immissionen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060081.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.