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{'item': 'Ra 2022/06/0226'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.2022 GeschäftszahlRa 2022/06/0226 RechtssatzNach dem insoweit klaren Wortlaut des § 47 Abs. 2 Z 2 Lit. c Slbg ROG 2009 darf eine Baubewilligung nach § 47 Abs. 2 Slbg ROG 2009 nicht erteilt werden, wenn mit der beantragten Änderung eines Baues eine Vergrößerung der Verkaufsfläche erfolgen soll. Die Auslegung, wonach sich der Ausschluss der Vergrößerung von Verkaufsflächen ausschließlich auf eine damit verbundene Überschreitung des Schwellenwertes für das Vorliegen eines Handelsgroßbetriebes beziehe, findet im Wortlaut der genannten Bestimmung hingegen keine Deckung. Gegen eine solche Auslegung spricht zudem auch der zweite in § 47 Abs. 2 Z 2 lit. c Slbg ROG 2009 genannte Tatbestand, wonach solche Änderungen unzulässig sind, die die Festlegung einer anderen Kategorie eines Handelsgroßbetriebes erfordern würde. Auch bei dieser Anordnung hatte der Salzburger Landesgesetzgeber nicht die in der Anlage 1 zum Slbg ROG 2009 festgelegten Schwellenwerte für Handelsgroßbetriebe vor Augen, weil dort eine Differenzierung nur zwischen Verbrauchermärkten einerseits und allen anderen Märkten andererseits erfolgt, sodass sich eine Änderung der Kategorie eines Handelsgroßbetriebes - etwa von Fachmarkt in Baumarkt - nicht notwendigerweise auf die Schwellenwerte auswirkt und es allein dadurch noch nicht zu einer Überschreitung des betreffenden Schwellenwertes kommen muss. Daraus ergibt sich, dass Änderungen, die die Festlegung einer anderen Kategorie eines Handelsgroßbetriebes erfordern würden - ebenso wie Änderungen von Bauten, die die Vergrößerung der Verkaufsfläche zum Gegenstand haben - unabhängig davon, ob es dadurch zu einer Überschreitung der in der Anlage 1 zum Slbg ROG 2009 festgelegten Schwellenwerte kommt oder nicht, gemäß § 47 Abs. 2 Z 2 lit. c Slbg ROG 2009 unzulässig sind.Nach dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Lit. c Slbg ROG 2009 darf eine Baubewilligung nach Paragraph 47, Absatz 2, Slbg ROG 2009 nicht erteilt werden, wenn mit der beantragten Änderung eines Baues eine Vergrößerung der Verkaufsfläche erfolgen soll. Die Auslegung, wonach sich der Ausschluss der Vergrößerung von Verkaufsflächen ausschließlich auf eine damit verbundene Überschreitung des Schwellenwertes für das Vorliegen eines Handelsgroßbetriebes beziehe, findet im Wortlaut der genannten Bestimmung hingegen keine Deckung. Gegen eine solche Auslegung spricht zudem auch der zweite in Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, Slbg ROG 2009 genannte Tatbestand, wonach solche Änderungen unzulässig sind, die die Festlegung einer anderen Kategorie eines Handelsgroßbetriebes erfordern würde. Auch bei dieser Anordnung hatte der Salzburger Landesgesetzgeber nicht die in der Anlage 1 zum Slbg ROG 2009 festgelegten Schwellenwerte für Handelsgroßbetriebe vor Augen, weil dort eine Differenzierung nur zwischen Verbrauchermärkten einerseits und allen anderen Märkten andererseits erfolgt, sodass sich eine Änderung der Kategorie eines Handelsgroßbetriebes - etwa von Fachmarkt in Baumarkt - nicht notwendigerweise auf die Schwellenwerte auswirkt und es allein dadurch noch nicht zu einer Überschreitung des betreffenden Schwellenwertes kommen muss. Daraus ergibt sich, dass Änderungen, die die Festlegung einer anderen Kategorie eines Handelsgroßbetriebes erfordern würden - ebenso wie Änderungen von Bauten, die die Vergrößerung der Verkaufsfläche zum Gegenstand haben - unabhängig davon, ob es dadurch zu einer Überschreitung der in der Anlage 1 zum Slbg ROG 2009 festgelegten Schwellenwerte kommt oder nicht, gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, Slbg ROG 2009 unzulässig sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060226.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.