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Europaius

Ra 2022/06/0311

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.2023 GeschäftszahlRa 2022/06/0311 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des OGH wird bei der GmbH & Co KG die Gesellschaft zwar durch die Komplementär-GmbH, im Ergebnis aber durch deren Geschäftsführer (§ 19 GmbHG) vertreten (vgl. RIS-Justiz RS0119188; etwa OGH 23.6.2004, 9 ObA 19/04s, mwN; so auch VwGH 27.3.1996, 93/15/0229; 24.1.1996, 94/13/0069, jeweils mwN). Nach der oben dargestellten Rechtsprechung wird die GmbH & Co KG somit im Ergebnis (mittelbar) durch eine natürliche Person, den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, vertreten, weil gemäß § 15 GmbHG nur physische Personen zu Geschäftsführern einer GmbH bestellt werden können.Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH wird bei der GmbH & Co KG die Gesellschaft zwar durch die Komplementär-GmbH, im Ergebnis aber durch deren Geschäftsführer (Paragraph 19, GmbHG) vertreten vergleiche RIS-Justiz RS0119188; etwa OGH 23.6.2004, 9 ObA 19/04s, mwN; so auch VwGH 27.3.1996, 93/15/0229; 24.1.1996, 94/13/0069, jeweils mwN). Nach der oben dargestellten Rechtsprechung wird die GmbH & Co KG somit im Ergebnis (mittelbar) durch eine natürliche Person, den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, vertreten, weil gemäß Paragraph 15, GmbHG nur physische Personen zu Geschäftsführern einer GmbH bestellt werden können.

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060311.L01

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.