RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.2023 GeschäftszahlRa 2022/06/0311 RechtssatzDen Gesetzesmaterialien (vgl. ErläutRV 686 BlgNR
- GP S 2-4) lässt sich nicht die Zielsetzung entnehmen, mit § 29 Abs. 1 ZivTG 2019 Beschränkungen der Rechtsform für Ziviltechnikergesellschaften vorzunehmen, und insbesondere die GmbH & Co KG von der Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes auszuschließen. Die (mittelbare) Vertretung der Ziviltechnikergesellschaft in der Form einer GmbH & Co KG durch eine natürliche Person, dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des OGH (vgl. RIS-Justiz RS0119188; etwa OGH 23.6.2004, 9 ObA 19/04s, mwN) besteht, steht der Zielsetzung des Bundesgesetzgebers nicht entgegen, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 ZivTG 2019 vorliegen, wonach der mittelbare Geschäftsführer einerseits die aufrechte Berufsberechtigung als Ziviltechniker haben und andererseits Gesellschafter der Ziviltechnikergesellschaft sein muss. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist - wie etwa auch im Fall einer unmittelbaren Vertretung durch eine natürliche Person als Geschäftsführer einer Ziviltechnikergesellschaft in der Form einer GmbH - geeignet, eine Einflussnahme von außen zu vermeiden und die Transparenz über die Fachqualifikation und die persönliche Verantwortung zu wahren. Diese Zwecke werden in den Erläuterungen als Rechtfertigung für die Einschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit angeführt (vgl. ErläutRV 686 BlgNR
- GP Seite 2-4).Den Gesetzesmaterialien vergleiche ErläutRV 686 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode S 2-4) lässt sich nicht die Zielsetzung entnehmen, mit Paragraph 29, Absatz eins, ZivTG 2019 Beschränkungen der Rechtsform für Ziviltechnikergesellschaften vorzunehmen, und insbesondere die GmbH & Co KG von der Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes auszuschließen. Die (mittelbare) Vertretung der Ziviltechnikergesellschaft in der Form einer GmbH & Co KG durch eine natürliche Person, dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des OGH vergleiche RIS-Justiz RS0119188; etwa OGH 23.6.2004, 9 ObA 19/04s, mwN) besteht, steht der Zielsetzung des Bundesgesetzgebers nicht entgegen, sofern die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, ZivTG 2019 vorliegen, wonach der mittelbare Geschäftsführer einerseits die aufrechte Berufsberechtigung als Ziviltechniker haben und andererseits Gesellschafter der Ziviltechnikergesellschaft sein muss. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist - wie etwa auch im Fall einer unmittelbaren Vertretung durch eine natürliche Person als Geschäftsführer einer Ziviltechnikergesellschaft in der Form einer GmbH - geeignet, eine Einflussnahme von außen zu vermeiden und die Transparenz über die Fachqualifikation und die persönliche Verantwortung zu wahren. Diese Zwecke werden in den Erläuterungen als Rechtfertigung für die Einschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit angeführt vergleiche ErläutRV 686 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode Seite 2-4). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060311.L04
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